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5 StR 434/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 434/23 BESCHLUSS vom 5. Dezember 2023 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:051223B5STR434.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. April 2023 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. Dezember 2021 (279 Cs 192/21) angeordneten Einziehung eines Messers entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. Dezember 2021 (279 Cs 192/21) und Aufrechterhaltung der darin angeordneten Einziehung eines Messers zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall des Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der im Strafbefehl getroffenen Einziehungsanordnung. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten angeordnete Einziehung eines Messers war nicht aufrechtzuerhalten.

Liegen die Voraussetzungen des § 55 StGB vor, sind Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen gleicher Art grundsätzlich durch das spätere Urteil einheitlich anzuordnen, sodass über sie durch das Gericht zu entscheiden ist, das auch über die nachträgliche Gesamtstrafe befindet. Dieses ist dabei an die Rechtskraft der ursprünglichen Entscheidung gebunden. Sofern die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die (weitere) Vollstreckung vorliegen, ist die frühere Einziehungsentscheidung im neuen Urteil aufrechtzuerhalten. Wird die Einziehungsanordnung in dem früheren Urteil gegenstandslos, bedarf es hingegen keiner Aufrechterhaltung; die Anordnung muss dann entfallen (vgl. Beschlüsse vom 9. Februar 2023 – 2 StR 433/22; vom 5. Juli 2023 – 4 StR 183/23; vom 22. November 2022 – 5 StR 380/22). Dies ist vorliegend der Fall.

Die Einziehungsanordnung hat sich dadurch erledigt, dass der Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. Dezember 2021 durch wirksamen Rechtsmittelverzicht des Angeklagten am letzten Hauptverhandlungstag in hiesiger Sache, vor Verkündung des Urteils, rechtskräftig geworden ist. Mit Rechtskraft der Einziehungsanordnung ist das Eigentum am als Tatmittel eingezogenen Messer gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 StGB auf den Staat übergegangen. Die Einziehungsanordnung hat sich damit erledigt.

Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 25.04.2023 - (501 KLs) 253 Js 6456/22 (8/22)

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