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5 StR 90/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 90/18 BESCHLUSS vom 11. April 2018 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen versuchten besonders schweren Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:110418B5STR90.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. November 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zum Schriftsatz der Verteidigung vom 15. März 2018 bemerkt der Senat in Ergänzung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. März 2018:

1. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesanwalts richtete sich die von der Revision erhobene Verfahrensbeanstandung auch unter Berücksichtigung des in § 352 Abs. 2, § 300 StPO enthaltenen Rechtsgedankens nur gegen die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages; die Angriffsrichtung bestimmt aber den Prüfungsumfang des Revisionsgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2013 – 5 StR 318/13, NStZ 2013, 671 mwN). Soweit der Beschwerdeführer die Verfahrensbeschwerde nunmehr auch als Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) verstanden wissen will, ist der diesbezügliche Vortrag deshalb verspätet (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. Juli 1998 – 4 StR 253/98,

NStZ 1998, 636). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Revision mit einer Inbegriffsrüge gleichfalls nicht durchdringen könnte. Der Senat kann dem um 15:48:48 Uhr aufgenommenen Bild aus der Videosequenz bereits nicht den vom Beschwerdeführer als „eindeutig“ bezeichneten Bedeutungsgehalt entnehmen. Einer von der – möglichen, wenn nicht gar naheliegenden – Bewertung dieses Bildes durch das Landgericht abweichenden Würdigung stünde im Revisionsverfahren der Bewertungsvorrang des Tatgerichts entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 – 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 21 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 337 Rn. 15 mwN).

2. Gegen die sorgfältige Beweiswürdigung ist rechtlich nichts zu erinnern. Soweit das Landgericht im Zuge der Erörterung mehrerer für einen zum Zweck der Überwindung von Widerstand geplanten Reizstoffeinsatz streitender Beweisanzeichen auch einen gerichtsbekannten „modus operandi“ bei „Blitzüberfällen“ auf Juweliergeschäfte in Berlin anspricht, ist dieser Schluss zulässig. Eine Verfahrensrüge dahingehend, die gerichtsbekannten Tatsachen seien nicht ordnungsgemäß zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, 60. Aufl., § 261 Rn. 7 mwN), ist nicht erhoben.

Mutzbauer Schneider König Berger Mosbacher

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