Paragraphen in 27 W (pat) 536/14
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2 | 8 | MarkenG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 536/14
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Markenanmeldung 30 2014 017 868.0 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Oktober 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Albrecht sowie der Richter Hermann und Schmid beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152 08.05 Gründe I.
Die Markenstelle hat das angemeldete Wortzeichen Hakuna Matata für Dienstleistungen der Klassen 35, 41, 42 und 43 zurückgewiesen. Dies hat sie Markenstelle damit begründet, die Wörter seien aus Suaheli in die Umgangssprache mit der Bedeutung eines Mottos „kein Problem, alles in bester Ordnung, keine Sorgen, alles wird gut“ eingegangen. Damit verfüge das Zeichen nicht über Unterscheidungskraft. Der den Markenschutz versagende Beschluss wurde am 1. Juli 2014 versendet.
Die Anmelder hat dagegen am 31. Juli 2014 Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, „Hakuna Matata“ sei nicht alltagsgebräuchlich und in Deutschland nicht bekannt. Suaheli sei eine in Deutschland völlig ungebräuchliche Fremdsprache. Jugendsprache sei eine Sondersprache. Viele Begriffe daraus seien Erwachsenen unbekannt. Die Medien lieferten deshalb dazu oft Übersetzungen. Dies gelte für Erwachsene, die Dienstleistungen der Klasse 35 in Anspruch nähmen, in besonderem Maße. Es fehle auch jede Differenzierung nach den beanspruchten Dienstleistungen. Anders als bei „Ohne Probleme einfach los“ im Kontext von Verkehrsdienstleistungen liege hier kein Produktbezug vor. Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Einer Registrierung der angemeldeten Marke steht § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Fremdsprachige Begriffe sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihren Bedeutungsgehalt die Kreise verstehen, die auch die beanspruchten Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Dass der Ausdruck „hakuna matata“ hauptsächlich in die deutsche Jugendsprache Eingang gefunden hat, wie die Markenstelle belegt hat, zeigt nicht, dass es vom Durchschnittsverbraucher nicht verstanden wird (BGH GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!). Vielmehr versteht es ein erheblicher Teil der Verbraucher, auch soweit sich die beanspruchten Dienstleistungen an ein spezielles Fachpublikum wenden. Der als Begriff aus der Jugendsprache von der Markenstelle nachgewiesene Begriff ist nicht nur Jugendlichen bekannt, sondern auch denen, die mit Jugendlichen zu tun haben. Das sind vor allem Eltern, Erzieher und Lehrer, aber auch viele andere Erwachsene. Zeichentrickfilme (König der Löwen) und Musicals sehen bzw. besuchen nicht nur Jugendliche. Der dazugehörige Filmsong von Elton John und der Werktitel „Der König der Löwen 3. Hakuna Matata“ spricht ebenfalls nicht nur Jugendliche an. Kenianische Tourismusangebote unter dem Slogan „Hakuna Matata“ wenden sich sogar hauptsächlich an Reisende, die deutlich über dem Jugendalter liegen. Aufgrund der Reisekosten spricht sie ein Publikum an, das auch die beanspruchten Dienstleistungen nachfragt, also z.B. Handelsmessen besucht. Erwachsenen gegenüber verwenden Jugendliche „Hakuna Matata“ mit der Absicht, sie zu beruhigen und dabei selbst als lässig und cool zu erscheinen.
Dass „Hakuna Matata“ in Suaheli und in der Jugendsprache die Bedeutung hat, der andere möge sich keine Sorgen machen, sich nicht aufregen und gelassen bleiben, ist letztlich unumstritten und von der Markenstelle ausreichend belegt.
Diese Bedeutung hat zwar keinen Bezug zu einigen der beanspruchten Dienstleistungen, insbesondere der Klasse 35, in dem Sinn, dass sie diese beschreiben könnte. Sie zeigt aber ein Motto, wie z.B. „alles wird gut“, das im Zusammenhang mit allen beanspruchten Dienstleistungen keinen betrieblichen Herkunftshinweis vermittelt, sondern Flair erzeugt, ein gelassenes Verbraucherverhalten einfordert oder ein problemloses Inanspruchnehmen einer Dienstleistung verspricht.
Dass das bairische „ois isi“ (alles einfach) als Bildmarke eingetragen wurde, dürfte auf der graphischen Ausgestaltung beruhen. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, kann die Anmelderin daraus keinen Anspruch auf Eintragung ihres Zeichens ableiten. Niemand kann sich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (EuGH GRUR 2009, 667, 668 Rn. 18 - Volks.Handy, Volks.Camcorder, Volks.Kredit).
Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht ebenso wenig Anlass wie für die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der vorliegende Fall wirft keine grundsätzliche Rechtsfrage auf. Die Entscheidung des Senats erschöpft sich vielmehr in der einzelfallbezogenen Anwendung höchstrichterlich geklärter Beurteilungsgrundsätze.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen.
Dr. Albrecht Hermann Schmid Hu
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