• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

XI ZR 236/15

BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 236/15 BESCHLUSS vom 22. Februar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:220216BXIZR236.15.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe: 1 Die Gegenvorstellung der Kläger gibt keinen Anlass, den Streitwert herabzusetzen. Gemäß § 47 Abs. 3 GKG bestimmt sich der Gebührenstreitwert im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels nach dem für das Rechtsmittelverfahren maßgebenden Wert. Dieser Wert beläuft sich, wenn Rechtsmittelanträge nicht eingereicht werden, gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG nach der Beschwer. 2 Die Beschwer der Kläger beträgt wie vom Senat mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 festgesetzt 79.282,96 €. Ein Zahlungsbegehren in dieser Höhe haben die Kläger ohne Rücksicht darauf verfolgt, dass die Beklagte einen Teilbetrag hinterlegt hat. Mit ihrem Begehren auf Verurteilung der Beklagten in diesem Umfang sind sie in der Berufungsinstanz vollständig unterlegen. Damit ist dieser Betrag unvermindert wertbestimmend.

Ellenberger Menges Joeres Dauber Matthias Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.07.2014 - 10 O 668/13 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.03.2015 - 17 U 121/14 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in XI ZR 236/15

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 47 GKG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 47 GKG

Original von XI ZR 236/15

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von XI ZR 236/15

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum