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6 StR 585/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 585/23 BESCHLUSS vom 10. Januar 2024 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

ECLI:DE:BGH:2024:100124B6STR585.23.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 24. Juli 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wie folgt neu gefasst wird:

Der Angeklagte ist des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Schriften in 13 Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Inhalte in elf Fällen, der Herstellung jugendpornographischer Schriften in 16 Fällen, der Herstellung jugendpornographischer Inhalte in zwei Fällen, des Besitzes kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Inhalte sowie des Besitzes eines verbotenen Gegenstandes schuldig.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Schuldspruch ist teilweise zu ändern, weil sich die Gesetzesfassung und damit die für die Bezeichnung der Tat zu verwendende gesetzliche Überschrift (§ 260 Abs. 4 Satz 2 StPO) geändert hat. Der Senat sieht aus Gründen der Übersichtlichkeit von einer Kennzeichnung gleichartiger Tateinheit hinsichtlich der abgeurteilten Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern ab (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2023 – 3 StR 287/23; vom 12. Dezember 2023 – 1 StR 397/23).

Sander Wenske Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Regensburg, 24.07.2023 - KLs 402 Js 21198/22 jug

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