Paragraphen in 5 StR 24/23
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 24/23 BESCHLUSS vom 28. März 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2023:280323B5STR24.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31. August 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zu Unrecht erblickt die Revision einen Rechtsfehler darin, dass die Strafkammer dem Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung lediglich das Geständnis einer „Beihilfehandlung“ zugutegehalten habe, obwohl schon nach seiner Einlassung feststehe, dass er selbst „Täter“ gewesen sei. Unabhängig davon, dass Bewertungen wie die Einordnung einer Tathandlung anhand der rechtlichen Kategorien von Täterschaft und Teilnahme ohnehin nicht als solche Gegenstand eines Geständnisses sein können, findet dieses Vorbringen in den Gründen des angefochtenen Urteils keine Entsprechung. Das Landgericht hat zugunsten des Angeklagten gewürdigt, dass er Verkaufsverhandlungen bezüglich eines Kilogramms Rauchopium eingestanden habe. Zugleich hat es klargestellt, dass es sich nur um teilgeständige Angaben gehandelt habe, weil er seine Rolle „erheblich heruntergespielt“ und einen darüber hinausgehenden Verkauf in Abrede gestellt habe. Diese tatrichterliche Würdigung ist durch Feststellungen zum Tatgeschehen und zum Einlassungsverhalten des Angeklagten unterlegt und revisionsrechtlich damit nicht zu beanstanden. Dass die Strafkammer die Angaben des Angeklagten in der Strafzumessung danach gewichtet hätte, ob ihnen ein als täterschaftlich oder ein lediglich als Gehilfenbeitrag zu bewertendes Handeln entnommen werden kann, ist nicht ersichtlich.
Cirener Gericke Mosbacher Köhler Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 31.08.2022 - 625 KLs 2/21 6001 Js 472/19 (6150)
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1 | 349 | StPO |
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