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4 StR 90/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 90/21 BESCHLUSS vom 29. September 2021 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:290921B4STR90.21.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. September 2020 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen –

wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, Hausfriedensbruch und Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach dem Waffengesetz sowie wegen „vorsätzlicher“ Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der näheren Erörterung bedarf – ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts – nur das Folgende:

1. Der Verurteilung wegen der Tat zu Ziffer III.2. der Urteilsgründe steht ein Verfahrenshindernis nicht entgegen. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die diese Tat betreffende Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Düsseldorf an das Amtsgericht Neuss zurückgenommen und die Tat anschließend durch die Staatsanwaltschaft Essen zum Landgericht Essen angeklagt wurde.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, stand der Zulässigkeit dieses Vorgehens der Staatsanwaltschaften nicht entgegen, dass das Amtsgericht Neuss das Verfahren zunächst – vor Eröffnung des Hauptverfahrens – gemäß § 153a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt hatte. Durch die Einstellung gegen Auflagen oder Weisungen nach § 153a StPO entstand zwar ein bedingtes Verfahrenshindernis (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2011 – IX ZR 153/10, NJW 2011, 3166 Rn. 16; Schmitt in Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 153a Rn. 52; zur Einstellung durch die Staatsanwaltschaft OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. April 2007 – 2 Ws 41/07, NStZ 2007, 540, 541), das die Fortsetzung des Verfahrens hinderte (vgl. Beukelmann in BeckOK-StPO, 40. Ed., § 153a Rn. 54). Ob das bedingte Verfahrenshindernis auch einer Rücknahme der zugrundeliegenden Anklageschrift entgegensteht, welche lediglich bewirkt, dass das Verfahren in den Stand des Ermittlungsverfahrens zurückversetzt wird (vgl. Monka in BeckOK-StPO, 40. Ed., § 156 Rn. 2), kann offenbleiben. Denn die Rücknahme der Anklage durch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf erfolgte nach dem Ende des durch die vorläufige Einstellung bewirkten Schwebezustandes und auch nach der Fortführung des Verfahrens durch das Amtsgericht Neuss. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war der Staatsanwaltschaft Düsseldorf deshalb der Weg zur Rücknahme der Anklage gemäß § 156 StPO wieder eröffnet, wovon sie – vor Eröffnung des Hauptverfahrens – Gebrauch gemacht hat.

Der Beendigung des Schwebezustandes steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht Neuss in dem Beschluss über die vorläufige Einstellung entgegen § 153a Abs. 1 Satz 3 iVm Abs. 2 Satz 2 StPO eine Frist zur Erfüllung der dem Angeklagten unter anderem erteilten Weisung, an einem sechsmonatigen sozialen Trainingskurs teilzunehmen (§ 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StPO), nicht ausdrücklich bestimmt hatte. Denn im Zeitpunkt der Anklagerücknahme war bereits diejenige Frist verstrichen, die das Amtsgericht Neuss dem Angeklagten nach dem Gesetz höchstens hätte setzen können (§ 153a Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 Alt. 2 iVm Abs. 2 Satz 2 StPO). Es stand darüber hinaus fest, dass der Angeklagte selbst nach einer Verlängerung der Frist gemäß § 153a Abs. 1 Satz 4 iVm Abs. 2 Satz 2 StPO den sechsmonatigen Trainingskurs nicht mehr würde ableisten können.

Auch der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebende Vertrauensschutz gebietet hier keine andere Beurteilung. Der Angeklagte hatte sich zwar weisungsgemäß bei dem Anbieter des Trainingskurses gemeldet. Den vorgesehenen Kurs konnte er indes nicht antreten, weil er weitere Straftaten beging und deshalb in Untersuchungshaft genommen wurde. Er war demnach nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Weisung innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist zu erfüllen (vgl. hierzu nur Mavany in Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 153a Rn. 103 mwN).

2. Dass das Landgericht die zur Erfüllung der dem Angeklagten neben der Weisung erteilten Zahlungsauflage erbrachten Leistungen zwar strafmildernd berücksichtigt, aber nicht erwogen hat, sie auf die Strafe anzurechnen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine der Vorschrift des § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB entsprechende, in das Ermessen des Gerichts gestellte Anrechnung sieht § 153a StPO nicht vor.

Sost-Scheible Maatsch Bender Scheuß Quentin Vorinstanz: Landgericht Essen, 10.09.2020 - 65 KLs - 12 Js 2411/19 - 47/19

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