• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

4 StR 192/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 192/16 BESCHLUSS vom 11. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person u.a.

hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2017:110117B4STR192.16.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2017 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 20. November 2015 mit Beschluss vom 11. Oktober 2016 als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner beim Bundesgerichtshof am 17. November 2016 eingegangenen Anhörungsrüge. Zur Begründung führt er aus, der Senat sei mit der Verwerfung der Revision ohne Durchführung des gebotenen Anfrageverfahrens (§ 132 Abs. 2, 3 GVG) von eigener Rechtsprechung und der der anderen Strafsenate des Bundesgerichtshofs zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Widerstandsunfähigkeit in § 179 Abs. 1 StGB abgewichen und habe seine Entscheidung auch nicht näher begründet.

Die rechtzeitig erhobene und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.

1. Soweit der Verurteilte eine Verletzung der Vorlegungspflicht (§ 132 Abs. 2, 3 GVG) geltend macht, weist der Senat darauf hin, dass der Sonderrechtsbehelf des § 356a StPO nach seinem Wortlaut und Normzweck, eine Durchsetzungsgarantie für das „prozessuale Urrecht“ auf rechtliches Gehör zu schaffen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, 408), nicht dazu bestimmt ist, dass damit auch behauptete Verletzungen von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend gemacht werden können. Für eine entsprechende Anwendung des § 356a StPO auf solche Fälle ist kein Raum (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 – 2 StR 585/11 mwN; ebenso schon BFH, Beschluss vom 17. Juni 2005 – VI S 3/05, NJW 2005, 2639, 2640 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 24. März 2011 – 4 StR 637/10, StraFo 2011, 218).

2. Im Übrigen hat der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat bei seiner Entscheidung vielmehr das Revisionsvorbringen in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber – in Übereinstimmung mit dem eingehend begründeten Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts – nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt auch für die ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 23. Mai 2016 zu der zunächst nur allgemein erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts, die sich u.a. bereits eingehend mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 29. September 2009 – 1 StR 426/09, BGHSt 54, 169 ff.) befassen, die der Verurteilte nunmehr zur Begründung der behaupteten Divergenz heranzieht.

Eine (weiter gehende) Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463 mwN). Ebenso wenig ist das Revisionsgericht verpflichtet, vor seiner Entscheidung über ein Rechtsmittel des Angeklagten diesen auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen (Senatsbeschluss vom 5. November 2014 – 4 StR 34/14 mwN).

Sost-Scheible Franke Quentin Feilcke Paul

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 4 StR 192/16

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 3 GVG
2 132 GVG
2 356 StPO
1 101 GG
1 179 StGB

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 101 GG
2 3 GVG
2 132 GVG
1 179 StGB
2 356 StPO

Original von 4 StR 192/16

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 4 StR 192/16

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum