Paragraphen in 1 StR 434/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 349 | StPO |
2 | 421 | StPO |
1 | 266 | StGB |
1 | 4 | StPO |
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1 | 266 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 434/23 BESCHLUSS vom 17. April 2024 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen zu 1.: Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt zu 2.: Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt hier: Revision der Einziehungsbeteiligten ECLI:DE:BGH:2024:170424B1STR434.23.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und mit dessen Zustimmung zu 1. nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 17. April 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 9. Dezember 2022 wird in Höhe von 4.441,97 € (Fälle 36 bis 42 der Urteilsgründe) mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von einer Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen; damit ist gegen die Einziehungsbeteiligte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 287.537,59 € angeordnet.
2. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat gegen die Einziehungsbeteiligte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der im Tatzeitraum von April 2015 bis 2018 durch den Angeklagten vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge (§ 266a StGB) mit einem Betrag von 291.979,56 € angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision der Einziehungsbeteiligten, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, erzielt nach einer Beschränkung (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO)
den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Wesentlichen ist das Rechtsmittel aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschränkung trägt den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift geäußerten Bedenken hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit der Berechnungsdarstellung, soweit es den Arbeitnehmer T.
betrifft (UA S. 96 f.; Fälle 36 bis 42 der Urteilsgründe), Rechnung. Anders als vom Generalbundesanwalt zunächst erwogen, erscheint es sehr fraglich, ob diese Unwägbarkeiten mit zugunsten der Einziehungsbeteiligten – infolge eines nicht beschwerenden großzügig bemessenen Sicherheitsabschlags – nicht ausgeurteilten Sozialversicherungsbeiträgen ausgeglichen werden können, die auf unbekannt gebliebene Beschäftigte entfallen könnten. Die insoweit ausgeurteilten Beiträge sind indes – rechtsfehlerfrei – Gegenstand anderer Fälle. Diese Frage kann infolge der Einziehungsbeschränkung offenbleiben.
Fischer Wimmer Bär Leplow Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht München II, 09.12.2022 - W10 KLs 70 Js 20624/19
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3 | 349 | StPO |
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1 | 266 | StGB |
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