28 W (pat) 554/17
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 554/17
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
ECLI:DE:BPatG:2018:130418B28Wpat554.17.0
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betreffend die Marke 30 2014 059 836 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. April 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein und der Richter Schmid und Dr. Söchtig beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 14, vom 22. Februar 2017 wirkungslos ist, soweit der Widerspruch aus der Marke 1 169 982 zurückgewiesen worden ist.
2. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 14, vom 22. Februar 2017 wird aufgehoben, soweit der Widersprechenden die Kosten des Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt auferlegt worden sind.
Gründe I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat mit Beschluss vom 22. Februar 2017 den auf die Marke DE 1 169 982 gestützten Widerspruch der Beschwerdeführerin gegen die Eintragung der Marke DE 30 2014 059 836 der Beschwerdegegnerin zurückgewiesen und der Widersprechenden nach § 63 Abs. 1 MarkenG die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt.
Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde erhoben. Im Beschwerdeverfahren haben sich die Beteiligten außergerichtlich geeinigt. Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen jeweils vom 2. März 2018 erklärt, dass sie keinen Kostenantrag stellen und im Übrigen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Mit der Zurücknahme des Widerspruchs durch die Beschwerdeführerin ist die in dem angegriffenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Februar 2017 ausgesprochene Zurückweisung des Widerspruchs wirkungslos geworden (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG). Dies gilt jedoch nicht für die darin weiterhin getroffene Kostenentscheidung (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 66, Rdnr. 93).
2. Die Beschwerde führt zur Aufhebung der im Beschluss vom 22. Februar 2017 ausgesprochenen Kostentragung durch die Widersprechende. Die Beteiligten haben sich im Rahmen des zwischen ihnen geschlossenen Vergleichs darauf verständigt, ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Diese Vereinbarung, die auch für die Kosten des Verfahrens vor dem Deutschen Patentund Markenamt gilt, ist vorliegend maßgeblich (§ 98 Satz 2 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG).
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Prof. Dr. Kortbein Dr. Söchtig Schmid prö