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IX ZB 58/16

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 58/16 BESCHLUSS vom 20. September 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:200916BIXZB58.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 20. September 2016 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2016, berichtigt durch die Beschlüsse vom 21. Juni 2016 und 14. Juli 2016, wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Die Beklagte schloss vor dem Landgericht einen Prozessvergleich. Mit selbst verfassten Schreiben legte sie "Berufung", "Widerspruch" und "Beschwerde" gegen den Vergleichsschluss ein. Mit Beschluss vom 13. Juni 2016 verwarf das Berufungsgericht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO die Berufung als unzulässig und versagte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer "Abänderungsklage mit Vollstreckungsabwehrklage" sowie mit ihren als "Widerspruch" bezeichneten Schreiben vom 14. und 24. Juli 2016.

II.

1. Die Eingabe der Beklagten ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Die Beklagte begehrt die Aufhebung sämtlicher gerichtlichen Entscheidungen durch den Bundesgerichtshof. Dieses Ziel könnte sie allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).

2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

a) Sie ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, soweit sich die Beklagte gegen die Verwerfung ihrer Berufung als unzulässig wendet. Es fehlt indes an einem Zulässigkeitsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO. Insbesondere liegt der allein in Betracht kommende Grund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht vor. Die von der Beklagten mit der Rechtsbeschwerde vorgebrachten Angriffe betreffen das Verfahren vor dem erstinstanzlichen Richter im Vorfeld des Vergleichsschlusses. Die Beklagte macht hingegen keine Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch das Berufungsgericht geltend. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass sich eine etwaige Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch das Erstgericht im Berufungsverfahren fortgesetzt hätte.

b) Soweit sich die Beklagte gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wendet, ist eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Eine Zulassung durch das Berufungsgericht ist nicht erfolgt.

c) Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Limburg, Entscheidung vom 23.05.2016 - 1 O 51/15 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.06.2016 - 6 U 96/16 -

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