1 StR 169/24
BUNDESGERICHTSHOF StR 169/24 BESCHLUSS vom 28. November 2024 in der Strafsache gegen wegen Subventionsbetruges u.a. hier: Revision der Einziehungsbeteiligten K.
ECLI:DE:BGH:2024:281124B1STR169.24.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts am 28. November 2024 gemäß §§ 44, 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Antrag der Einziehungsbeteiligten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. September 2023 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision der Einziehungsbeteiligten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat gegen die Einziehungsbeteiligte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.000 Euro in gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Angeklagten und einer weiteren Einziehungsbeteiligten angeordnet. 2 Der Bevollmächtigte der Einziehungsbeteiligten, die bei der Urteilsverkündung nicht anwesend war, hat gegen das ihm am 23. Mai 2024 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 30. Juli 2024, eingegangen beim Landgericht am 31. Juli 2024 und damit nach Ablauf der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO, die mit Zustellung des Urteils an den Bevollmächtigten begonnen hatte (§ 430 Abs. 4 Satz 1 StPO; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2023 – 5 StR 145/23 Rn. 3), Revision eingelegt, diese mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet und gleichzeitig Wiedereinsetzung nach Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels beantragt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision ist unzulässig; denn er enthält keine Angaben dazu, wann das Hindernis weggefallen ist, das der Fristwahrung entgegenstand. Es wird nicht mitgeteilt, wann die Einziehungsbeteiligte oder ihr Bevollmächtigter Kenntnis von der Versäumung der Frist erlangt hat. Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, auf wessen Kenntnis es insoweit ankommt (vgl. zur Zurechnung des Verschuldens des Bevollmächtigten BGH, Beschluss vom 4. Juli 2023 – 5 StR 145/23 Rn. 12 ff.).
Im Übrigen hat es die Beschwerdeführerin versäumt vorzutragen, dass ihren Bevollmächtigten kein Verschulden an der Säumnis trifft. Denn dieses wäre ihr entsprechend dem allgemeinen Grundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (BGH aaO).
Jäger Wimmer Leplow Munk Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Köln, 28.09.2023 - 116 KLs 3/21 - 110 Js 782/17
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