4 StR 358/25
BUNDESGERICHTSHOF StR 358/25 BESCHLUSS vom 26. August 2025 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. ECLI:DE:BGH:2025:260825B4STR358.25.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. August 2025 gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO beschlossen:
1. Der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 22. Januar 2025 wird aufgehoben.
2. Der Angeklagte wird darauf hingewiesen, dass die Monatsfrist zur Begründung seiner Revision mit der Zustellung dieses Beschlusses zu laufen beginnt.
3. Die Sache wird dem Landgericht Dortmund zur Entgegennahme einer eventuellen weiteren Revisionsbegründung zurückgegeben.
Gründe:
I. 1 Das Landgericht Dortmund hat den Angeklagten mit Urteil vom
30. Juli 2024 wegen Vergewaltigung in drei Fällen, versuchter Vergewaltigung und sexuellen Übergriffs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen das Urteil hat der Pflichtverteidiger binnen Wochenfrist Revision eingelegt. Bei Zustellung des schriftlichen Urteils am 18. November 2024 war dieser nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Beschluss vom 22. Januar 2025 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten mangels fristgerechter Begründung verworfen. Ohne dass eine Zustellung dieses Beschlusses an den Angeklagten vor dem 3. April 2025 erfolgt wäre, hat in dessen Namen sein neuer Pflichtverteidiger durch am 10. April 2025 eingegangenen Schriftsatz unter Erhebung der Sachrüge beantragt, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Zudem hat er beantragt, die Entscheidung des Revisionsgerichts herbeizuführen, verbunden mit dem Antrag, den Verwerfungsbeschluss vom 22. Januar 2025 aufzuheben und ihm hilfsweise insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
II.
Der Antrag auf Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses vom 22. Januar 2025 ist gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO statthaft, fristgerecht eingelegt und in der Sache auch erfolgreich.
1. Der Verwerfungsbeschluss erweist sich als rechtsfehlerhaft, da die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO mangels wirksamer Zustellung des Urteils gemäß § 345 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht zu laufen begonnen hatte. Denn eine Zustellung ist grundsätzlich nicht ordnungsgemäß bewirkt, wenn anstelle des Pflichtverteidigers eine andere Person das Empfangsbekenntnis unterschreibt. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Unterzeichnerin des Empfangsbekenntnisses, eine Kollegin des vormaligen Pflichtverteidigers, als dessen Vertreterin eingesetzt war und auftrat, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2021 – 3 StR 118/21 Rn. 4 f.).
2. Eine Entscheidung des Senats über die Revision kommt derzeit noch nicht in Betracht. Zwar wurde der Zustellungsmangel mit der tatsächlichen Kenntnisnahme des Urteils durch den Pflichtverteidiger gemäß § 37 Abs. 1 StPO, § 189 ZPO geheilt und es sind auch die Revisionsanträge gestellt. Die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO zur Begründung der Revision beginnt jedoch erst mit der Zustellung dieses Beschlusses zu laufen, da dem Revisionsführer nicht zugemutet werden kann, die Revisionsbegründung in Kenntnis der negativen Entscheidung des Tatgerichts vorsorglich innerhalb der noch verbleibenden Frist einzureichen. Ihm ist vielmehr Gelegenheit zu geben, binnen eines Monats nach Zustellung der Aufhebungsentscheidung seine Revision (weiter) zu begründen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2021 – 3 StR 118/21 Rn. 6 f. mwN).
3. Zur Fortsetzung des Revisionsverfahrens (§ 347 StPO) ist die Sache deshalb – ohne veranlasste Kostenentscheidung (BGH, Beschluss vom 11. August 2021 – 3 StR 118/21 Rn. 9) – an das Landgericht zurückzugeben.
Quentin Marks Maatsch Momsen-Pflanz Gödicke Vorinstanz: Landgericht Dortmund, 30.07.2024 - 31 KLs 13/24 620 Js 148/24