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5 StR 149/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 149/18 BESCHLUSS vom 30. August 2018 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen Mordes u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:300818B5STR149.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten und der Nebenklägerin T. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom

30. Juni 2017 werden als unbegründet verworfen, die Revision der Angeklagten S.

mit der Maßgabe, dass die von ihr in Polen erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Den Angeklagten fallen die dem Nebenkläger D. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen als Gesamtschuldner zur Last; der Angeklagte P. hat auch die der Nebenklägerin T.

im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die mit der Revision der Angeklagten S. erhobene Aufklärungsrüge hinsichtlich der unterlassen Beiziehung der Patientenakte der Zeugin B. und der angeführten ärztlichen Stellungnahmen ist jedenfalls unbegründet.

Mutzbauer Mosbacher Schneider Köhler Berger

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