Paragraphen in 1 StR 590/18
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1 | 353 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 590/18 URTEIL vom 10. April 2019 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge ECLI:DE:BGH:2019:100419U1STR590.18.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. April 2019, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger als Vorsitzender,
der Richter am Bundesgerichtshof Bellay und die Richterinnen am Bundesgerichtshof Cirener, Dr. Fischer, Dr. Pernice,
Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin als Verteidigerin,
der Nebenkläger persönlich,
Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers,
Justizangestellte Justizangestellte
– in der Verhandlung –, – bei der Verkündung –
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Juni 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer zuungunsten des Angeklagten geführten Revision dessen Verurteilung wegen Totschlags. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft führt hingegen zur Aufhebung des Urteils.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es in der Wohnung des Angeklagten am Abend des 26. September 2017 zwischen ihm und H. , mit der er eine Beziehung führte und die er zu heiraten beabsichtigte, aus nicht bekanntem Anlass zum Streit, in dessen Folge der Angeklagte „direkt oder indirekt“ so heftig auf den Kopf der Geschädigten einwirkte, dass sie „zu Tode kam“. Nach der Tat zerteilte er den Leichnam des Opfers mit einem fein verzahnten Werkzeug und warf die Leichenteile in den Neckar. Bis auf den Kopf und den rechten Arm konnten die Leichenteile geborgen werden. An dem Torso waren prämortale Verletzungen feststellbar, u.a. eine Fraktur im oberen Lendenwirbelbereich mit umgebenden Einblutungen, eine Rippenserienfraktur sowie glänzende Einblutungen im rechten Brustbereich (UA S. 18, 37).
2. Im Rahmen der Bewertung des Tatgeschehens führte das Landgericht aus, es spreche vieles dafür, dass der Angeklagte mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz auf die Geschädigte eingewirkt habe, allerdings könne zu seinen Gunsten nicht ausgeschlossen werden, dass er lediglich mit Körperverletzungsvorsatz gehandelt und hierdurch fahrlässig für ihn voraussehbar deren Tod verursacht habe. Die Spuren an den Leichenteilen sprechen zwar für die Einwirkung stumpfer Gewalt auf den Körper der Getöteten; keine der Verletzungen komme aber als Todesursache in Betracht. Ein Unfallgeschehen könne jedoch aufgrund des Nachtatverhaltens des Angeklagten ausgeschlossen werden.
Danach habe der Angeklagte willentlich so erheblich auf das Tatopfer eingewirkt, dass dies einen Körperverletzungsvorsatz belege. Darin liege auch ein Sorgfaltsverstoß, als dessen Folge der Tod der Geschädigten für den Angeklagten nicht so weit außerhalb der Lebenserfahrung gelegen habe, dass ihm dieser nicht mehr zugerechnet werden könne. Da der Angeklagte so erhebliche Einwirkungen vorgenommen habe, dass die Lendenwirbelsäule der Geschädigten gebrochen sei, „rechnete er damit, dass dies auch zu ihrem Tod führen“ könne (UA S. 37/38).
Die Strafkammer führte jedoch andererseits aus, dass sie nicht habe feststellen können, dass die Einwirkung des Angeklagten auf die Geschädigte „mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz erfolgt“ sei (UA S. 38), weil sie hierzu keine konkreten Feststellungen habe treffen können. Es fehle an der sicheren Feststellung einer „besonders gefährlichen Gewaltanwendung“, die den Rückschluss nahelege, dass der Angeklagte aufgrund einer solchen Gewaltanwendung „damit rechnete“, dass das Tatopfer durch seine Einwirkungen zu Tode kommen könnte (UA S. 38).
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.
1. Die Beweiserwägungen, mit denen die Schwurgerichtskammer das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes verneint hat, halten unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2017 – 1 StR 416/17, NStZ 2018, 206, 207) einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
Die Ausführungen des Landgerichts zum Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes sind bereits in sich widersprüchlich. Einerseits rechnete der Angeklagte bei der „so erheblichen Einwirkung“ auf die Geschädigte, dass die Lendenwirbelsäule brach, damit, dass dies auch zu deren Tod führen könnte. Andererseits hat das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz mit der Begründung verneint, dass es an einer sicheren Feststellung einer besonders gefährlichen Gewaltanwendung des Angeklagten fehle, die den Rückschluss nahelege, dass er damit rechnete, dass das Tatopfer zu Tode kommen könnte. Dieser Widerspruch lässt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht auflösen.
2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils mitsamt den Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO).
III. 10 Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die Verfahrensrügen dringen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift genannten Gründen nicht durch. Das Urteil weist im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Jäger Fischer Bellay Pernice Cirener
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