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IX ZR 134/23

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 134/23 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

ja BGHR:

ja JNEU:

nein InsO § 143 Abs. 1 Hat der Schuldner eine Forderung gegen einen Drittschuldner in anfechtbarer Weise an einen Dritten abgetreten, führt nicht schon die Abtretung des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs gegen den Dritten an den Drittschuldner zu einer Vereinigung von Forderung und Schuld in der Person des Drittschuldners (Konfusion).

InsO § 143 Abs. 1 Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch erlischt nach seiner Abtretung an einen Dritten nicht mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

ECLI:DE:BGH:2025:240725UIXZR134.23.0 InsO § 146 Abs. 2 Ist der Anfechtungsanspruch verjährt, ist der Zessionar des Anfechtungsanspruchs nicht berechtigt, die Erfüllung einer Leistungspflicht zu verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.

BGB § 242 Cd Für die Erhebung des Einwands unzulässiger Rechtsausübung (dolo-agit-Einwand) kommt es maßgeblich darauf an, dass der vom Schuldner geltend gemachte Gegenanspruch im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des dolo-agit-Einwands im Prozess unverjährt ist; der spätere Eintritt der Verjährung ist insoweit ohne Bedeutung.

BGH, Urteil vom 24. Juli 2025 - IX ZR 134/23 - OLG Naumburg LG Magdeburg Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann, die Richter Dr. Harms und Kunnes für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. Juni 2023, berichtigt durch Beschluss vom 20. Juli 2023, aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsverfahren, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Zahlung von 600.000 €. Die Beklagte unterzeichnete am 16. Februar 2005 eine als "Schuldschein/Schuldanerkenntnis" überschriebene Erklärung, in der sie gegenüber einem Bruder des Klägers (fortan: Zedent) einen "Schuldbetrag" in Höhe von 600.000 € bestätigte. Diesen Betrag nebst Zinsen sollte die Beklagte bis zum 31. Mai 2012 vollständig an den Zedenten zurückzahlen.

Der Zedent übte überwiegend fremdfinanzierte unternehmerische Tätigkeiten aus. Diese Unternehmungen entwickelten sich wirtschaftlich desaströs. Im Jahr 2009 verurteilte das Landgericht Dresden den Zedenten wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Mit Urteil vom

4. Dezember 2009 verurteilte das Landgericht Bremen den Zedenten und den Kläger gemeinsam mit weiteren Personen gesamtschuldnerisch zur Zahlung von knapp 2,5 Mio. € nebst Zinsen an die N.

GmbH. Der Zedent war weder in der Lage, diesen Betrag aufzubringen noch den im Innenverhältnis der Gesamtschuldner auf ihn entfallenden Anteil zu bezahlen. Um die drohende Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Bremen abzuwenden,

nahmen der Kläger und ein weiterer Gesamtschuldner ein Darlehen auf. Am

10. März 2010 trat der Zedent die Forderung gegen die Beklagte aus dem Schuldanerkenntnis an den Kläger ab.

Mit Beschluss vom 12. August 2013 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Zedenten. Der Insolvenzverwalter forderte den Kläger mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 im Wege der Insolvenzanfechtung zur Rückabtretung der Forderung aus dem Schuldanerkenntnis auf. Am 22. Dezember 2016 trat der Insolvenzverwalter den sich aus der Insolvenzanfechtung gegen den Kläger ergebenden Rückgewähranspruch an die Beklagte ab. Eine Rückabtretung der Forderung aus dem Schuldanerkenntnis durch den Kläger unterblieb. Mit Beschluss vom 30. August 2018 hob das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Zedenten auf.

Mit seiner im Jahr 2016 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 600.000 € nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat hilfsweise die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen in einer Gesamthöhe von 2.818.328,24 € erklärt. Zudem hat sich die Beklagte im Hinblick auf den an sie abgetretenen anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch auf den Einwand unzulässiger Rechtsausübung berufen. Der Kläger hat bezüglich des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben. Es hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über dessen Höhe an das Landgericht zurückverwiesen. Diese Entscheidung des Berufungsgerichts hat der Bundesgerichtshof auf die beiderseitigen Rechtsmittel aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2022 - XI ZR 606/20, WM 2022, 2421 ff).

Nunmehr hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur erneuten Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

A.

Das Berufungsgericht hat gemeint, die Klageforderung sei durch die Vereinigung von Forderung und Schuld in der Person der Beklagten erloschen. Durch die Abtretung des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs auf Rückabtretung der Forderung aus dem Schuldanerkenntnis an die Beklagte sei Konfusion eingetreten.

Die am 10. März 2010 vom Zedenten vorgenommene Abtretung der (jetzigen) Klageforderung an den Kläger sei nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar gewesen. Der Zedent sei zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig gewesen. Er habe bereits zum Zeitpunkt der Abtretung der (jetzigen) Klageforderung seine Zahlungen eingestellt gehabt. Der Zedent habe dem Kläger mitgeteilt, keine liquiden Mittel zu haben, als die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 4. Dezember 2009 abzuwenden gewesen sei, durch das der Kläger, der Zedent und weitere Personen gesamtschuldnerisch zur Zahlung von rund 2,5 Mio. € nebst Zinsen verurteilt worden waren. Zudem habe der Zedent bereits vor dem 10. März 2010 fällige Verbindlichkeiten von jedenfalls über 3 Mio. € angehäuft gehabt, welche er bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichen habe. In Anbetracht der Gesamthöhe der Rückstände könne von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein. Vielmehr seien die Rückstände bis zur Verfahrenseröffnung auf über 22 Mio. € angestiegen. Da die vorgenannte Liquiditätslücke unabhängig von der infolge des Urteils des Landgerichts Bremen fällig gewordenen Zahlungsverpflichtung bestanden habe, treffe es nicht zu, dass der Kläger im März 2010 schon deshalb nicht zahlungsunfähig gewesen sei, weil er sich die fehlende Liquidität durch die Abtretung der (jetzigen) Klageforderung verschafft habe. Hierdurch sei der Zedent allenfalls von einer Verbindlichkeit befreit worden. An der Unfähigkeit des Zedenten, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, habe die angefochtene Abtretung der (jetzigen) Klageforderung nichts geändert.

Die Abtretung habe auch zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung geführt (§ 129 Abs. 1 InsO). Dem Vermögen des Zedenten sei im Gegenzug zur Abtretung der (jetzigen) Klageforderung weder eine vollwertige Gegenleistung noch ein zumindest gleichwertiger Vermögensvorteil zugeflossen. Ob eine objektive Gläubigerbenachteiligung fehle, weil der Klageforderung aufrechenbare Forderungen der Beklagten in gleicher Höhe gegenüberstünden, bedürfe keiner abschließenden Prüfung. Der Kläger bestreite die zur Aufrechnung gestellten Forderungen der Beklagten. Die Klage sei aber auch dann abzuweisen, wenn die von der Beklagten behaupteten Gegenforderungen bestünden, weil die Klageforderung in diesem Fall infolge der Aufrechnung erloschen wäre.

Der Zedent habe bei Vornahme der Abtretung im März 2010 mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt. Angesichts der schon im Jahr 2009 angehäuften Verbindlichkeiten habe er nicht mehr annehmen können, seine übrigen Gläubiger auch ohne Einsatz der abgetretenen Forderung vollständig befriedigen zu können. Die Deckungslücke habe ein Ausmaß erreicht gehabt, das selbst bei optimistischer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung in absehbarer Zeit keine vollständige Befriedigung der bereits vorhandenen und der absehbar hinzutretenden Gläubiger habe erwarten lassen. Selbst wenn mit dem Kläger unterstellt werde, dass der Zedent noch im Jahr 2013 über zu versteuernde Einkünfte von über 850.000 € verfügt habe und auch in den Jahren 2010 bis 2012 mit einem nachhaltigen Einkommen in dieser Höhe habe rechnen können, hätten diese Einkünfte ersichtlich nicht ausgereicht, den Ausgleich der schon zu Beginn des Jahres 2010 fälligen Verbindlichkeiten zumindest zu einem späteren, noch absehbaren Zeitpunkt zu ermöglichen.

Der Kläger habe auch Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Zedenten gehabt. Die Illiquidität des Zedenten sei offen zutage getreten. Der Kläger trage selbst vor, dass der Zedent, er selbst und weitere Personen als Gesamtschuldner nicht in der Lage gewesen seien, die Forderung aus dem Urteil des Landgerichts Bremen aus liquiden Mitteln zu erfüllen oder die Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil zu erwirken. Überdies sei der Zedent nach dem Vortrag des Klägers nicht in der Lage gewesen, den im Innenverhältnis der Gesamtschuldner auf ihn entfallenden Teil der Verpflichtung aus dem Darlehen zu tragen, welches zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aufgenommen worden sei. Der Zedent habe erklärt, keine Mittel entsprechend seinem Anteil von 24 Prozent der ausgeurteilten Summe zu haben, sondern nur die (jetzige) Klageforderung durch Abtretung beitragen zu können.

Der Kläger habe gewusst, dass die angefochtene Abtretung die übrigen Gläubiger benachteiligte. Ihm sei bekannt gewesen, dass der Zedent im Zeitpunkt der Abtretung der jetzigen Klageforderung in einer Art und Weise am Wirtschaftsleben teilgenommen habe, die das Vorhandensein weiterer Gläubiger mit sich bringe. Der Kläger habe deswegen gewusst, dass es noch weitere Gläubiger gegeben habe, deren Befriedigungsmöglichkeiten mit der in Rede stehenden Abtretung eingeschränkt worden seien.

Die Abtretung des auf die Rückabtretung der Klageforderung gerichteten anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs an die Beklagte am 22. Dezember 2016 habe die Klageforderung zum Erlöschen gebracht. Mit der Abtretung des Rückgewähranspruchs habe die Beklagte nicht nur das Recht erworben, von dem Kläger die Abtretung des Schuldanerkenntnisses und Herausgabe des Schuldscheins an sich zu verlangen. Sie habe den Anspruch auf Zahlung selbst erworben. Da der Anspruch auf Zahlung aus dem Schuldanerkenntnis gegen die Beklagte selbst gerichtet gewesen sei, hätten sich Forderung und Schuld in ihrer Hand vereinigt, sobald der Anfechtungsanspruch entstanden gewesen und vor Verjährung desselben durch Abtretung an die Beklagte gefallen sei. Die von der Beklagten erstmals mit Schriftsatz vom 9. Januar 2019 erhobene rechtsvernichtende Einwendung der Konfusion sei im Prozess von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen.

B.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

I.

Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die Klageforderung als durch Konfusion erloschen erachtet.

1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein Schuldverhältnis in der Regel erlischt, wenn sich Forderung und Schuld nachträglich in einer Person vereinen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. April 2009 - IX ZR 19/08, WM 2009, 1048 Rn. 19; vom 27. April 2016 - VIII ZR 323/14, WuM 2016, 341 Rn. 18 jeweils mwN).

2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Beklagte Schuldnerin der Forderung aus dem Schuldanerkenntnis. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Beklagte infolge der Abtretung des (hier unterstellten) anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs an sie zugleich Inhaberin der Forderung aus dem Schuldanerkenntnis geworden sei.

a) Die Anfechtung einer Abtretung nach §§ 129 ff InsO führt nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts (BGH, Urteil vom 21. September 2006 - IX ZR 235/04, ZIP 2006, 2176 Rn. 15). Die Rechtsfolgen der Insolvenzanfechtung ergeben sich aus § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO. Danach entsteht infolge der Anfechtung ein Rückgewähranspruch in Form eines schuldrechtlichen Verschaffungsanspruchs (BGH, Urteil vom 21. September 2006, aaO Rn. 14 in Verbindung mit Rn. 16). Ist der Masse eine vom Insolvenzschuldner anfechtbar abgetretene Forderung zurückzugewähren, richtet sich der Verschaffungsanspruch nach § 143 Abs. 1 InsO auf die Rückabtretung dieser Forderung durch den Anfechtungsgegner. Solange die Forderung nicht zurückübertragen ist, bleibt der Anfechtungsgegner Inhaber der Forderung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 - IX ZR 282/13, WM 2014, 2189 Rn. 10 mwN).

b) Im Streitfall ist die Beklagte infolge der Abtretung des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs des Insolvenzverwalters an sie nicht zugleich Inhaberin der Forderung aus dem Schuldanerkenntnis geworden. Weder hat der Kläger die Forderung aus dem Schuldanerkenntnis an die Beklagte abgetreten noch war er rechtskräftig zur Abgabe einer entsprechenden Abtretungserklärung verurteilt (§ 894 Satz 1 ZPO). Der Kläger ist nach wie vor Inhaber der jetzigen Klageforderung.

c) Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2022 (XI ZR 606/20, WM 2022, 2567 ff) steht dem nicht entgegen. Die Ausführungen in den nicht tragenden Urteilsgründen unterliegen nicht der Bindungswirkung nach § 563 Abs. 2 ZPO und enthalten zudem lediglich Erwägungen zu möglichen Folgen des von der Beklagten erhobenen Einwands der unzulässigen Rechtsausübung. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass die Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person in der Regel zum Erlöschen des Schuldverhältnisses führt (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2022, aaO Rn. 35). Damit hat der Bundesgerichtshof jedoch nicht den Standpunkt eingenommen, dass allein der Erwerb eines schuldrechtlichen Verschaffungsanspruchs hinsichtlich einer Forderung (hier § 143 Abs. 1 InsO) durch den Forderungsschuldner zur Konfusion führt.

II.

Das Urteil des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Der Senat kann auf Grundlage der bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob der Durchsetzung der Klageforderung der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegensteht.

1. Allerdings kann sich die Beklagte im Ausgangspunkt gegenüber der Klageforderung auf den Einwand unzulässiger Rechtsausübung berufen. Hierzu hat sie darauf verwiesen, dass sie im Wege der Abtretung von dem Insolvenzverwalter den anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch erworben hat, der auf Rückabtretung der vom Zedenten an den Kläger abgetretenen jetzigen Klageforderung aus dem Schuldanerkenntnis gerichtet ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verbietet sich die Durchsetzung eines Anspruchs nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der Gläubiger das Erlangte sofort wieder an den Schuldner herauszugeben hätte (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est; vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2022 - II ZR 91/21, BGHZ 235, 57 Rn. 46 mwN). Eine Klageforderung ist dann wegen unzulässiger Rechtsausübung in voller Höhe nicht durchsetzbar, wenn dem Schuldner gegen den Gläubiger seinerseits ein (Gegen-)Anspruch zusteht, welcher der Klageforderung der Höhe nach entspricht oder diese übersteigt. Weiter ist erforderlich, dass die Gegenforderung durchsetzbar ist, ein Prozess auf Rückgewähr also erfolgreich geführt werden könnte (BeckOGK-BGB/Kähler, 2024, § 242 Rn. 1435; vgl. MünchKommBGB/Schubert, 9. Aufl., § 242 Rn. 560 f). Diese Grundsätze gelten entsprechend für den Fall, dass der Schuldner der Klageforderung einen infolge Abtretung erworbenen anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch entgegenhält. Denn der anfechtbare Rechtserwerb ist auf die Anfechtung des Verwalters hin der den Gläubigern haftenden Masse wieder zuzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 360). Demgemäß kann die Anfechtbarkeit des Rechtserwerbs dem Gläubiger als Einwendung entgegengehalten werden. Dieses Recht steht auch dem Zessionar eines Anfechtungsanspruchs zu.

2. Rechtsfehlerfrei bejaht das Berufungsgericht die Anfechtbarkeit der Abtretung der jetzigen Klageforderung vom Zedenten an den Kläger unter dem Gesichtspunkt der Vorsatzanfechtung. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO in der auf den Streitfall anwendbaren (Art. 103j Abs. 1 EGInsO) bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

a) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend eine Gläubigerbenachteiligung durch die Abtretung der jetzigen Klageforderung an den Kläger bejaht.

aa) Die von allen Anfechtungstatbeständen der Insolvenzordnung vorausgesetzte Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1 InsO liegt vor, wenn entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch der Gläubigerzugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert, gefährdet oder verzögert wird. Erforderlich ist mithin, dass die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die angefochtene Rechtshandlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gewesen wären (BGH, Urteil vom 23. Juni 2022 - IX ZR 75/21, ZIP 2022, 1608 Rn. 12 mwN).

bb) Mit der am 10. März 2010 vorgenommenen Abtretung der jetzigen Klageforderung an den Kläger ist die Aktivmasse des Zedenten verringert worden, wodurch seine Gläubiger benachteiligt wurden. Darauf, ob der Zedent durch die Abtretung der jetzigen Klageforderung eine Befreiung in entsprechender Höhe von einer rechtsgültigen und unanfechtbaren Forderung des Titelgläubigers aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 4. Dezember 2009 oder einer Forderung des Klägers erlangt hat, kommt es nicht an. Sowohl der Titelgläubiger als auch der Kläger hätten etwaige Forderungen gegen den Zedenten nur als Insolvenzforderungen geltend machen können.

cc) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht es für den Eintritt der Gläubigerbenachteiligung als bedeutungslos erachtet, dass der jetzigen Klageforderung im Zeitpunkt ihrer Abtretung möglicherweise aufrechenbare Gegenforderungen der Beklagten gegen den Zedenten in entsprechender oder übersteigender Höhe gegenüberstanden. Für den Fall, dass die bestrittenen aufrechenbaren Gegenforderungen der Beklagten nicht bestehen, ist die jetzige Klageforderung werthaltig. Dann ist mit der Abtretung der jetzigen Klageforderung an den Kläger eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung eingetreten.

Aber auch für den Fall, dass der jetzigen Klageforderung aufrechenbare Gegenforderungen der Beklagten in gleicher oder übersteigender Höhe gegenüberstehen, liegt zumindest eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung vor. Eine solche Forderung stellt weder einen wirtschaftlich wertlosen noch einen wertausschöpfend belasteten Gegenstand dar. Vielmehr verschlechtert die Abtretung der Forderung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger. Mit der Abtretung der Forderung geht dem Schuldner die Möglichkeit verloren, seinerseits die aufrechenbaren Gegenforderungen durch eine Aufrechnung abzuwehren. Nach der Abtretung bleibt es dem Inhaber der Gegenforderungen - im Streitfall der Beklagten - unbenommen, die Gegenforderungen als Insolvenzforderungen zur Tabelle anzumelden. Bleibt die Forderung hingegen in der Hand des Schuldners, kann der Schuldner das Erlöschen der Gegen- forderungen durch Aufrechnung bewirken, was eine Minderung seiner Schuldenlast zur Folge hätte. Die Rechtslage ist insoweit nicht vergleichbar mit der Übertragung eines belasteten Grundstücks des Schuldners, bei der eine Gläubigerbenachteiligung nicht in Betracht kommt, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastet ist und der in der Zwangsversteigerung erzielbare Erlös des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht überstiegen hätte (BGH, Urteil vom 9. Juni 2016 - IX ZR 153/15, WM 2016, 1455 Rn. 19 ff).

b) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht weiter rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Zedent bei der Abtretung der Klageforderung mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelte.

aa) Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners setzt voraus, dass der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge seiner Rechtshandlung erkannt und gebilligt hat. Als innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsache kann der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz in aller Regel nur mittelbar aus objektiven (Hilfs-)Tatsachen hergeleitet werden. Es ist Aufgabe des Tatrichters, die ihm unterbreiteten Hilfstatsachen auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme umfassend und widerspruchsfrei zu würdigen. Dabei hat er die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den für und gegen den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sprechenden Beweisanzeichen zu berücksichtigen. Die einzelnen Beweisanzeichen dürfen dabei nicht schematisch angewandt werden (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 11 f mwN; st. Rspr.).

Zu den Beweisanzeichen, die für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung und damit auch für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners sprechen, zählt die erkannte Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, weiß er, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Begleicht der Schuldner in dieser Lage Forderungen einzelner Gläubiger, kann dies auch und insbesondere im Falle der Gewährung einer kongruenten Deckung dafür sprechen, dass er zumindest billigend die Benachteiligung anderer Gläubiger in Kauf nimmt (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2024 - IX ZR 244/22, ZIP 2024, 2723 Rn. 15 mwN). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Benachteiligungsvorsatz im Fall der Anfechtung einer kongruenten Deckung nicht allein darauf gestützt werden, dass der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkanntermaßen zahlungsunfähig ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 30). Hat der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit erkannt, ist für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz von entscheidender Bedeutung, dass der Schuldner weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, dass er seine (übrigen) Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen können wird (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 36). Dies kann aus der im Moment der Rechtshandlung gegebenen Liquiditätslage nicht in jedem Fall mit hinreichender Gewissheit abgeleitet werden (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO).

bb) Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze beachtet. Es ist von einer kongruenten Deckung ausgegangen und hat in tatrichterlicher Würdigung eine Zahlungseinstellung des Schuldners bejaht und sich davon überzeugt, dass der Schuldner billigend in Kauf genommen hat, seine Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen zu können.

(1) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht als maßgebliches Indiz für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Zedenten im Zeitpunkt der angefochtenen Abtretung eine Zahlungseinstellung spätestens im März 2010 bejaht und sich auf die daraus gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO folgende Vermutung einer Zahlungsunfähigkeit gestützt.

(a) Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus (BGH, Urteil vom 28. April 2022 - IX ZR 48/21, WM 2022, 1287 Rn. 27 mwN). Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten erheblichen Umfangs bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von einer Zahlungseinstellung auszugehen (BGH, Urteil vom 28. April 2022, aaO Rn. 41 mwN).

(b) Nach diesen Grundsätzen tragen die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen die Annahme einer objektiven Zahlungseinstellung des Zedenten im Zeitpunkt der angefochtenen Abtretung. Denn auch bei Außerachtlassung der von der Revision als fehlerhaft berücksichtigt gerügten Forderungen hatte der Zedent nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bereits Ende April 2009 fällige Verbindlichkeiten aus Versäumnisurteilen und Kostenfestsetzungsbeschlüssen in Höhe von jedenfalls knapp 1,9 Mio. € nebst Zinsen angehäuft. Diese erheblichen und überwiegend titulierten Verbindlichkeiten hat der Zedent bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen am 12. August 2013 nicht mehr beglichen. Weiter war der Zedent nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts - wie er dem Kläger offenbart hatte - weder in der Lage, den aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 4. Dezember 2009 folgenden Betrag von 2,5 Mio. € nebst Zinsen aufzubringen, noch den aus dieser Verurteilung im Innenverhältnis der Gesamtschuldner auf ihn entfallenden Anteil zu bezahlen, obwohl der Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil angekündigt hatte. Diese Umstände rechtfertigen den Schluss auf eine (objektive) Zahlungseinstellung des Zedenten am 10. März 2010.

Das Berufungsgericht durfte seiner zur Annahme einer Zahlungseinstellung führenden Würdigung den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Insolvenztabelle zugrunde legen. Dieser Inhalt ist unstreitig geblieben. Entgegen der Auffassung der Revision konnte der Kläger sich dazu nicht mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) erklären. Die von der Revision geltend gemachten Verfahrensmängel hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). Von einer näheren Begründung wird abgesehen.

(c) Die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen rechtfertigen auch den Schluss darauf, dass der Zedent im maßgeblichen Zeitpunkt der Abtretung seine Zahlungsunfähigkeit erkannt hatte. Der Zedent kannte die (spätestens) zwischen März 2005 und Ende April 2009 angehäuften, überwiegend titulierten und fälligen Verbindlichkeiten in einer Gesamthöhe von jedenfalls knapp 1,9 Mio. € nebst Zinsen sowie die Verurteilung durch das Landgericht Bremen. Von der erkannten Zahlungseinstellung kann auf die erkannte Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 41).

(2) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Zedent habe im maßgeblichen Zeitpunkt billigend in Kauf genommen, er werde seine übrigen Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen können.

(a) Von Bedeutung für den Schluss, ob der im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkanntermaßen zahlungsunfähige Schuldner wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine anderen Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen zu können, ist die im Moment der angefochtenen Rechtshandlung bestehende Deckungslücke zwischen dem liquiden Vermögen des Schuldners und seinen Verbindlichkeiten. Hatte die Deckungslücke ein Ausmaß erreicht, das selbst bei optimistischer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung in absehbarer Zeit keine vollständige Befriedigung der bereits vorhandenen und der absehbar hinzutretenden Gläubiger erwarten ließ, musste dem Schuldner klar sein, dass er nicht einzelne Gläubiger befriedigen konnte, ohne andere zu benachteiligen. Befriedigt er in dieser Lage einzelne Gläubiger, handelt er deshalb mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 46; vom 18. April 2024 - IX ZR 239/22, WM 2024, 900 Rn. 18).

(b) Angesichts der im Streitfall bereits im Jahr 2009 vom Zedenten angehäuften, überwiegend titulierten Verbindlichkeiten in einer Gesamthöhe von jedenfalls knapp 1,9 Mio. € nebst Zinsen und der Erklärung des Zedenten, weder in der Lage zu sein, die hinzugetretene Forderung des Titelgläubigers aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 4. Dezember 2009 befriedigen noch den aus dieser Verurteilung im Innenverhältnis der Gesamtschuldner auf ihn entfallenden Anteil bezahlen zu können, ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch bei im März 2010 erwartbaren jährlichen Brutto-Einkünften in vom Berufungsgericht unterstellter Höhe von 850.000 € für die Jahre 2010 bis 2013 konnte der Zedent nicht mehr annehmen, seine übrigen Gläubiger zu einem späteren, noch absehbaren Zeitpunkt vollständig befriedigen zu können. Die bereits Ende April 2009 angehäuften Verbindlichkeiten überstiegen in Zusammenschau mit der dann hinzugetretenen Forderung des Titelgläubigers aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 4. Dezember 2009 im Zeitraum bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 12. August 2013 die erwartbare Schuldendeckungsfähigkeit des Zedenten offensichtlich bei weitem. Bei dieser Sachlage musste jedem objektiven Betrachter in der Position des Zedenten selbst bei optimistischer Betrachtung unzweifelhaft klar sein, dass die Verbindlichkeiten nicht mehr vollständig befriedigt werden konnten (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2024 - IX ZR 239/22, WM 2024, 900 Rn. 22). Denn die Einschätzung des Schuldners muss von objektiven Anhaltspunkten ausgehen, die ex ante eine optimistische Einschätzung rechtfertigen (BGH, Urteil vom 3. März 2022 - IX ZR 78/20, BGHZ 233, 70 Rn. 75). Angesichts der Höhe und der Titulierung der offenen Forderungen fehlt es im Streitfall an einer solchen objektiven Grundlage.

cc) Unabhängig von diesen rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts erlaubt - was das Berufungsgericht aus seiner Sicht konsequent nicht in den Blick genommen hat - die Inkongruenz der dem Kläger gewährten Deckung bei gleichzeitig beengten finanziellen Verhältnissen des Zedenten für sich genommen den Schluss auf den Benachteiligungsvorsatz. Dies kann der Senat - da insoweit keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind - selbst feststellen.

(1) Von der Fallgruppe der kongruenten Deckungen zu unterscheiden ist die Fallgruppe der inkongruenten Deckungen. Zu den Beweisanzeichen, die für die subjektiven Voraussetzungen nach § 133 Abs. 1 InsO sprechen, zählen nicht nur die erkannte drohende oder bereits eingestellte Zahlungsunfähigkeit. Auch die Gewährung einer inkongruenten Deckung bei gleichzeitig finanziell beengten Verhältnissen kann für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2024 - IX ZR 6/22, WM 2024, 1223 Rn. 13 mwN). Dabei muss aus Sicht des Empfängers der Leistung im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung nur Anlass bestanden haben, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln. Liegen diese Voraussetzungen vor, bildet eine inkongruente Deckung in der Regel ein starkes Beweisanzeichen für die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und für die Kenntnis des Gläubigers hiervon. Weitere Beweisanzeichen, die für eine Annahme der subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO streiten, sind eine durch die angefochtene Rechtshandlung bewirkte unmittelbare Gläubigerbenachteiligung oder die Übertragung des letzten werthaltigen Gegenstands auf einen - womöglich nahestehenden - Dritten (BGH, Urteil vom 3. März 2022 - IX ZR 53/19, ZIP 2022, 704 Rn. 11 mwN).

Gerade das Recht des Gläubigers, die Leistung zu fordern, unterscheidet kongruente und inkongruente Rechtshandlungen. Daher ist die Gewährung einer inkongruenten Deckung ein eigenständiges, starkes Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners, wenn Anlass bestand, an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu zweifeln; drohende Zahlungsunfähigkeit ist insoweit nicht einmal erforderlich (BGH, Urteil vom 18. Januar 2024 - IX ZR 6/22, WM 2024, 1223 Rn. 18 mwN). Dabei macht die inkongruente Deckung die gemäß § 286 ZPO dem Tatrichter obliegende Gesamtwürdigung jedoch nicht entbehrlich und darf als Beweisanzeichen nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewendet werden. Der Tatrichter hat zu würdigen, welches Gewicht der Inkongruenz im einzelnen Fall zukommt (BGH, Urteil vom 18. Januar 2024, aaO mwN).

(2) Im Streitfall sind die Voraussetzungen für einen Schluss aus der Inkongruenz der Deckung und den beengten finanziellen Verhältnissen des Zedenten auf seinen Benachteiligungsvorsatz erfüllt.

(a) Die Abtretung der Forderung gegen die Beklagte stellt eine inkongruente Deckung dar. Nach der Behauptung des Klägers handelte es sich um den Beitrag des Zedenten, um die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Bremen abwenden zu können. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass dem Kläger zum Zeitpunkt der Abtretung keine Forderung gegen den Zedenten zustand. Damit gewährte der Zedent dem Kläger mit der Forderungsabtretung eine Sicherung oder Befriedigung, die der Kläger nicht, nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte (§ 131 Abs. 1 InsO). Das Urteil des Landgerichts Bremen verpflichtete den Zedenten - gesamtschuldnerisch mit anderen Personen - zu einer Zahlung an die N.

GmbH. Daraus folgt kein Anspruch des Klägers gegen den Zedenten auf Abtretung einer Forderung gegen die Beklagte. Ebenso wenig ergibt sich ein solcher Anspruch aus dem zwischen dem Kläger, dem Zedenten und den weiteren Personen bestehenden Gesamtschuldverhältnis. Die zwischen Gesamtschuldnern kraft Gesetzes bestehende Ausgleichspflicht nach § 426 BGB gewährte dem Kläger gegen den Zedenten allenfalls einen Anspruch auf Freistellung oder auf Ersatz der gegenüber der N. GmbH vorgenommenen Aufwendungen (vgl. MünchKomm- BGB/Heinemeyer, 9. Aufl., § 426 Rn. 1, 74 ff), nicht aber auf Abtretung der Forderung aus dem Schuldanerkenntnis.

(b) Der Zedent befand sich zum Zeitpunkt der Abtretung in beengten finanziellen Verhältnissen. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Zedent weder in der Lage war, die Forderung des Titelgläubigers aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 4. Dezember 2009 befriedigen noch den aus dieser Verurtei- lung im Innenverhältnis der Gesamtschuldner auf ihn entfallenden Anteil bezahlen zu können. Dabei handelte es sich um erhebliche und angesichts der vom Titelgläubiger angekündigten Zwangsvollstreckung auch unmittelbar drohende Zahlungsverpflichtungen. Daraus folgt die ernsthafte Besorgnis bevorstehender Zahlungskürzungen oder -stockungen des Schuldners, so dass eine finanziell beengte Lage des Zedenten bestand (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2020 - IX ZR 174/19, ZIP 2020, 2135 Rn. 23 f).

c) Schließlich hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Kläger den Benachteiligungsvorsatz des Klägers kannte. Dabei kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen des Vermutungstatbestandes nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO rechtsfehlerfrei bejaht hat und ob die insoweit getroffenen Feststellungen den Angriffen der Revision standhalten. Der Kläger hat jedenfalls deshalb Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Zedenten, weil ihm zum Zeitpunkt der Rechtshandlung sowohl die Inkongruenz der Deckung als auch die beengten finanziellen Verhältnisse des Zedenten bekannt waren. Aus diesen Umständen folgt der Benachteiligungsvorsatz des Zedenten (siehe oben Rn. 46 ff]). Damit tragen diese sich aus den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ergebenden Indizien den Schluss auf die Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz allein; der Senat kann dies selbst feststellen, weil keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind.

3. Die Abtretung des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs an die Beklagte ist wirksam.

a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch grundsätzlich abtretbar (BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - IX ZR 91/10, WM 2011, 1080 Rn. 8 ff; vom 12. September 2019 - IX ZR 16/18, WM 2019, 1886 Rn. 11). Hiergegen erhebt auch die Revision keine Einwände.

b) Ohne Erfolg rügt die Revision, die Abtretung des aus der Insolvenzanfechtung folgenden Rückgewähranspruchs sei im Streitfall insolvenzzweckwidrig und nichtig. Dies kommt nur im Einzelfall in Betracht, wenn die Abtretung jeglicher tatsächlichen und rechtlichen Grundlage entbehrt und damit im offensichtlichen Widerspruch zum Zweck des Insolvenzverfahrens steht (zum Maßstab vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 172/11, WM 2013, 471 Rn. 8 ff; vom 12. September 2019 - IX ZR 16/18, WM 2019, 1886 Rn. 11 ff). Eine Abtretung ohne Gegenleistung wird in der Regel insolvenzzweckwidrig und damit nichtig sein; eine "Verschleuderung" zu einem in Anbetracht aller Umstände (Kosten der Rechtsverfolgung; Prozessrisiko) unangemessen niedrigen Preis eröffnet hingegen den Anwendungsbereich des § 60 InsO (BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - IX ZR 91/10, WM 2011, 1080 Rn. 10). Die Revision zeigt weder auf, dass der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger, zu dessen Gunsten sich die Unwirksamkeit der Abtretung des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs auswirken würde, die Nichtigkeit der Abtretung in den Tatsacheninstanzen geltend gemacht noch Tatsachen vorgetragen hat, welche die Unwirksamkeit der Abtretung eines anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs wegen offensichtlicher Insolvenzzweckwidrigkeit begründen könnten. Neuer Vortrag in der Revisionsinstanz ist ausgeschlossen.

4. Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Beklagten stünde schon deshalb kein anfechtungsrechtlicher Rückgewähranspruch mehr zu, weil das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Zedenten aufgehoben worden ist.

a) Das Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters erlischt zwar mit der vorbehaltlosen Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens (BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - IX ZR 91/10, WM 2011, 1080 Rn. 12 mwN). Ob dies auch nach der Abtretung des Anfechtungsanspruchs gilt, hat der Bundesgerichtshof zuletzt wiederholt offen gelassen (BGH, Urteil vom 17. Februar 2011, aaO Rn. 13; vom 21. Februar 2013 - IX ZR 69/12, WM 2013, 572 Rn. 18).

aa) In der Literatur wird diese Frage unterschiedlich beantwortet. Teilweise wird angenommen, dass der abgetretene Anfechtungsanspruch nicht untergeht, wenn durch Verwertung des Anfechtungsrechts der Wert bereits zur Masse gezogen wurde (Schmidt/Büteröwe, InsO, 20. Aufl., § 143 Rn. 18; HK-InsO/Thole, 11. Aufl., § 129 Rn. 115; Jacoby in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2023, § 143 Rn. 10; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, 10. Aufl., § 143 Rn. 118; Jaeger/ Henckel, InsO, § 143 Rn. 102). Nach anderer Auffassung ist die Rechtsstellung des Abtretungsempfängers ebenso wie diejenige des Insolvenzverwalters an die Dauer des Insolvenzverfahrens geknüpft; ein Erlöschen soll aber jedenfalls verhindert werden können, indem bei Verfahrensbeendigung eine Nachtragsverteilung nach § 203 InsO vorbehalten wird (Uhlenbruck/Borries/Hirte, InsO, 15. Aufl., § 143 Rn. 102; vgl. auch MünchKomm-InsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl., § 129 Rn. 221).

bb) Zutreffend ist, dass der Anfechtungsanspruch nach seiner Abtretung nicht mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlischt. Zweck des Anfechtungsanspruchs ist es, Vermögensverschiebungen vor Insolvenzeröffnung zugunsten der Insolvenzgläubiger zu korrigieren. Der Anfechtungsanspruch erlischt mit Beendigung des Verfahrens, weil der Anspruch den Gläubigern nicht mehr zugutekommen kann und damit sein Zweck nicht mehr erreicht werden kann. Mit der Abtretung des Anfechtungsanspruchs und dem zugrunde liegenden Kausalgeschäft wird der Wert des Anfechtungsanspruchs bereits zur Masse gezogen.

Soweit der Zessionar die Gegenleistung noch nicht in die Masse erbracht hat oder eine Gegenleistung erst nach oder in Abhängigkeit von einer erfolgreichen Durchsetzung des Anfechtungsanspruchs schuldet, bedarf es hinsichtlich dieser Gegenleistung der Anordnung einer Nachtragsverteilung. Dies hat jedoch auf den Fortbestand des abgetretenen Anfechtungsanspruchs keinen Einfluss.

5. Allerdings lässt sich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausschließen, dass der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung an der Verjährung des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs scheitert. Die Klageforderung ist nur dann aufgrund des Einwands unzulässiger Rechtsausübung dauerhaft nicht durchsetzbar, wenn der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch, den die Beklagte dem Kläger im Wege des dolo-agit-Einwands entgegenhält, im Zeitpunkt seiner erstmaligen Geltendmachung im Prozess mit Schriftsatz vom 9. Januar 2019 noch nicht verjährt war. Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht bislang nicht getroffen.

a) Die Beklagte, die der Inanspruchnahme durch den Kläger den Einwand unzulässiger Rechtsausübung aus § 242 BGB entgegenhält, beruft sich auf eine unselbständige Einwendung, die mit dem (Gegen-)Anspruch verjährt, aus dem sie abgeleitet wird (BGH, Urteil vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 48). Ist der Grund des Einwands unzulässiger Rechtsausübung der Umstand, dass dem Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung seiner Klageforderung fehlt, weil er aufgrund des der Beklagten zustehenden anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs zur alsbaldigen Rückgewähr des Erlangten verpflichtet wäre, entfällt der dolo-agit-Einwand der Beklagten, wenn die Beklagte ihren (Gegen-)Anspruch im Prozesswege im Hinblick auf § 214 Abs. 1 BGB nicht mehr erfolgreich durchsetzen könnte. Dies hat zur Folge, dass die Beklagte den Einwand unzulässiger Rechtsausübung nicht mehr erheben konnte, wenn ihr (Gegen-)Anspruch im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des Einwands unzulässiger Rechtsausübung bereits verjährt gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2015, aaO Rn. 48 ff).

aa) Gemäß § 146 Abs. 1 InsO richtet sich die Verjährung eines Anfechtungsanspruchs nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Danach beginnt die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Im Fall des Gläubigerwechsels durch Abtretung muss sich der neue Gläubiger - entsprechend § 404 BGB - die frühere Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des alten Gläubigers zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 30. April 2015 - IX ZR 1/13, WM 2015, 1246 Rn. 12).

bb) Im Streitfall ist der Anfechtungsanspruch mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zedenten am 12. August 2013 entstanden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11, WM 2012, 1399 Rn. 13 mwN). Das Berufungsgericht hat - von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig keine Feststellungen dazu getroffen, wann der Insolvenzverwalter die nach § 146 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners (im Streitfall: des Klägers) erlangt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erlangt hat. Revisionsrechtlich ist daher zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch verjährt ist.

b) Auf die Regelung des § 146 Abs. 2 InsO, die dem Insolvenzverwalter ein unverjährbares Leistungsverweigerungsrecht einräumt, kann sich die Beklagte nicht berufen.

aa) Nach § 146 Abs. 2 InsO kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht, auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist. Dem Insolvenzverwalter steht danach ein zeitlich auf das Insolvenzverfahren begrenztes Leistungsverweigerungsrecht zu. Der Wortlaut des § 146 Abs. 2 InsO stellt allein auf den Insolvenzverwalter ab. Eine analoge Anwendung des § 146 Abs. 2 InsO zugunsten der Beklagten als der neuen Gläubigerin des Rückgewähranspruchs scheidet aus.

bb) Die analoge Anwendung einer Vorschrift erfordert zum einen eine planwidrige Regelungslücke. Zum anderen muss die Vergleichbarkeit der zur Beurteilung stehenden Sachverhalte gegeben sein, also der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, Urteil vom 26. April 2018 - IX ZR 238/17, BGHZ 218, 290 Rn. 14). Es fehlt jedenfalls in der hier gegebenen Sachverhaltskonstellation an einer Vergleichbarkeit der Interessenlage der Beklagten als neuen Gläubigerin des Rückgewähranspruchs mit derjenigen des Insolvenzverwalters.

(1) Die Regelung des § 146 Abs. 2 InsO dient dem Schutz der Insolvenzmasse. Schon zu § 41 Abs. 2 KO, der Vorgängervorschrift des § 146 Abs. 2 InsO hat der Senat ausgeführt, dass die Vorschrift allein den Sinn hat, Ansprüche gegen die Masse und Leistungen aus der Masse abzuwehren, wenn sie unmittelbar oder mittelbar auf anfechtbaren Handlungen beruhen (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1988 - IX ZR 112/88, BGHZ 106, 127, 130 f). § 41 Abs. 2 KO hat den Zweck zu verhindern, dass Gegenstände und Rechte, die noch in der Masse vorhanden sind, aufgrund eines anfechtbaren Rechtserwerbs deshalb der Masse entzogen werden, weil die Ausschlussfrist für die Ausübung des Anfechtungsrechts versäumt worden ist. Für die Anwendung des § 41 Abs. 2 KO kommt es daher darauf an, ob der Konkursverwalter angreift, um eine aufgrund einer anfechtbaren Rechtshandlung erbrachte Leistung wieder der Konkursmasse zu verschaffen, oder ob er sich verteidigt, indem er die Rechtsstellung der Konkursmasse wahrt (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1988, aaO S. 130). Im Anschluss hieran hat der Senat bei Anwendung des § 146 Abs. 2 InsO für maßgeblich erachtet, ob der Insolvenzverwalter einen nicht mehr in der Masse befindlichen Gegenstand wieder in die Masse zurückführen will oder ob er einen zur Masse gehörenden Gegenstand der Masse erhalten will (BGH, Urteil vom 19. September 2024 - IX ZR 217/22, WM 2024, 1909 Rn. 35 mwN). Die Regelung des § 146 Abs. 2 InsO beruht wie § 41 Abs. 2 KO auf dem der Billigkeit entsprechenden Gedanken, dass der Anfechtungsgegner nach Ablauf der Anfechtungsfrist nicht die durch die anfechtbare Handlung begründete Leistungspflicht einfordern können soll.

(2) Die Interessenlage der Beklagten unterscheidet sich hiervon in zweierlei Hinsicht. Zum einen wird sie ausschließlich im Eigeninteresse tätig; ihre Rechtsverteidigung dient weder unmittelbar noch mittelbar dazu, einen nicht mehr in der Masse befindlichen Gegenstand wieder in die Masse zurückzuführen oder einen zur Masse gehörenden Gegenstand der Masse zu erhalten. Zum anderen fehlt es im Streitfall an dem von § 146 Abs. 2 InsO vorausgesetzten Zusammenhang zwischen anfechtbarer Handlung und der abzuwehrenden Leistungspflicht, "die auf einer anfechtbaren Handlung beruht". Die Beklagte verweigert nicht die Erfüllung einer Leistungspflicht, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht und im Ausgangspunkt gegen die Masse gerichtet gewesen ist (vgl. zu solchen Fallgestaltungen MünchKomm-InsO/Kirchhof/Piekenbrock, 4. Aufl., § 146 Rn. 44; HK-InsO/Thole, 11. Aufl. § 146 Rn. 13; HmbKomm-InsO/Rogge/ Leptien, 10. Aufl., § 146 Rn. 13). Vielmehr verweigert die Beklagte die Erfüllung einer ursprünglich gegenüber dem Zedenten als Insolvenzschuldner bestehenden eigenen Leistungspflicht, deren neuer Gläubiger der Kläger durch anfechtbare Rechtshandlung geworden ist. Anlass dazu, der Beklagten die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts über die Verjährung des Anspruchs hinaus einzuräumen, besteht nicht. Ihr Interesse unterscheidet sich nicht von demjenigen anderer Schuldner, eine Leistung unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung zu verweigern.

c) Jedoch bliebe der Beklagten der Einwand unzulässiger Rechtsausübung erhalten, wenn der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch als (Gegen-)Anspruch erst nach seiner erstmaligen Geltendmachung in noch unverjährter Zeit im weiteren Verlauf des Prozesses verjährt ist. Ausreichend ist, dass der dolo-agit-Einwand im Prozess rechtzeitig, also vor Verjährung des (Gegen-)Anspruchs der Beklagten geltend gemacht worden ist.

aa) Ob § 242 BGB eine dauerhafte oder nur eine vorübergehende Einwendung gewährt, lässt sich nicht allgemein beantworten. Die Einschränkung nach § 242 BGB reicht nur so weit, wie es zur Erreichung des jeweiligen Zwecks einer Beschränkung notwendig ist. Grundsätzlich führt der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht zu einem Untergang des Rechts oder der Rechtsposition, sondern hemmt nur die Durchsetzung (Staudinger/Looschelders/Olzen, BGB 2024, § 242 Rn. 227). Es ist deshalb im Einzelfall denkbar, dass die Rechtsausübung bei entsprechender Änderung der Umstände wieder zulässig werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1969 - I ZR 7/68, BGHZ 52, 365, 368).

Im Streitfall ist - falls die den Einwand unzulässiger Rechtsausübung begründenden Tatsachen im Prozess rechtzeitig vorgetragen worden sind - von einer dauerhaften Einwendung der Beklagten auszugehen. Die unzulässige Rechtsausübung folgt aus dem Umstand, dass der Kläger gegenüber der Beklagten eine Forderung aus abgetretenem Recht geltend macht, obwohl die Beklagte ihrerseits einen Anspruch auf Rückabtretung derselben Forderung hatte. Das darin liegende rechtsmissbräuchliche Verhalten wird nicht dadurch weniger missbilligenswert, dass der (Gegen-)Anspruch der Beklagten im weiteren Verlauf des Prozesses verjährt und nicht mehr im Rahmen eines Aktivprozesses von der Beklagten gegen den Kläger durchgesetzt werden könnte. Dabei geht es nicht darum, eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung des (Gegen-)Anspruchs der Beklagten anzunehmen oder der Beklagten über den regulären Ablauf der Verjährungsfrist hinaus eine aktive Geltendmachung ihres (Gegen-)Anspruchs zu ermöglichen. In Rede steht vielmehr ausschließlich, dass sich die Beklagte unter Berufung auf den Einwand unzulässiger Rechtsausübung gegen die Forderung des Klägers verteidigen kann.

bb) Die Beklagte ist auch nicht darauf zu verweisen, dass sie zusätzlich zu der rechtzeitigen Geltendmachung der den Einwand unzulässiger Rechtsausübung begründenden Tatsachen im Prozess verjährungshemmende Maßnahmen im Hinblick auf den anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch hätte ergreifen müssen, etwa durch Geltendmachung ihres (Gegen-)Anspruchs in einem zweiten Prozess oder im Wege der Widerklage oder Zwischenfeststellungsklage. Steht hinter dem Einwand unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB der Gedanke der Prozessökonomie (BGH, Urteil vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 48), muss die rechtzeitige Geltendmachung des Einwands unzulässiger Rechtsausübung im Prozess ausreichend sein.

C.

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine eigene Entscheidung kann der Senat nicht treffen, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Das Berufungsgericht wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag zur Frage der Verjährung des Anfechtungsanspruchs zu geben und die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben. Dabei wird das Berufungsgericht die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Maßstäbe zu den Voraussetzungen der Annahme grob fahrlässiger Unkenntnis des Insolvenzverwalters von den tatsächlichen Voraussetzungen eines Insolvenzanfechtungsanspruchs (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB) zu berücksichtigen haben (BGH, Urteil vom 27. Juli 2023 - IX ZR 138/21, BGHZ 238, 76 Rn. 21 ff).

Schoppmeyer Harms Schultz Kunnes Selbmann Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 30.07.2019 - 11 O 1028/16 OLG Naumburg, Entscheidung vom 01.06.2023 - 4 U 164/22 - IX ZR 134/23 Verkündet am: 24. Juli 2025 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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