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X ZB 16/22

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 16/22 vom

1. August 2023 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die deutsche Patentanmeldung 10 2012 100 177.4 ECLI:DE:BGH:2023:010823BXZB16.22.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Hoffmann und Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Kober-Dehm und den Richter Dr. Crummenerl beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Der Anmelder wird darauf hingewiesen, dass seine Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen sein dürfte, weil sie nicht innerhalb der maßgeblichen Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.

Gründe:

I. Der Anmelder hat am 10. Januar 2012 beim Patentamt eine Patentanmeldung betreffend eine Brandschutzvorrichtung eingereicht.

Das Patentamt hat im Register die Rücknahme der Anmeldung eingetragen, da der Anmelder die neunte Jahresgebühr auch nach Hinweis auf die maßgeblichen Zahlungsfristen nicht fristgemäß entrichtet hat. Einen Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in die versäumte Zahlungsfrist hat das Patentamt zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Zurückweisungsbeschluss ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich der Anmelder mit der - vom Patentgericht nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde. Nach Einlegung und vor Begründung des Rechtsmittels hat seine Verfahrensbevollmächtigte das Mandat niedergelegt.

Der Anmelder beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu bewilligen und ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen.

II. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 130 Abs. 1 Satz 1 PatG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Damit kann dem Anmelder auch ein Vertreter nicht beigeordnet werden (§ 133 PatG).

Das Patentgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Deshalb kann das Rechtsmittel nur auf die in § 100 Abs. 3 PatG genannten Gründe gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2011 - X ZA 1/11, GRUR 2011, 1055 Rn. 3 - Formkörper mit Durchtrittsöffnungen).

Im Streitfall kämen allenfalls die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG) oder des Fehlens einer hinreichenden Begründung des angefochtenen Beschlusses (§ 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG) in Betracht. Auch insoweit ist jedoch nicht ersichtlich, dass die dafür maßgeblichen Voraussetzungen gegeben sein könnten.

1. Das Patentgericht hat dem Anmelder seine Auffassung zu den fehlenden Voraussetzungen für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in die versäumte Zahlungsfrist frühzeitig mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass das Patentgericht Vorbringen des Anmelders übergangen oder seine Entscheidung auf Erwägungen gestützt hat, zu denen der Anmelder sich nicht hätte äußern können, liegen nicht vor.

2. Ebenso wenig liegt ein Begründungsmangel vor. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, mit der es das Begehren des Anmelders zurückgewiesen hat, in allen Punkten begründet.

3. Soweit der Anmelder sich gegen Maßnahmen von Behörden und Gerichten des Landes Brandenburg wendet, vermag dies der Rechtsbeschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil dies nicht zum Gegenstand des vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahrens gehört.

Bacher Hoffmann Deichfuß Kober-Dehm Crummenerl Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 03.11.2022 - 1 W (pat) 36/22 -

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