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5 StR 542/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 542/22 BESCHLUSS vom 18. Juli 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:180723B5STR542.22.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 7. Juli 2022 dahingehend geändert, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 354.720 Euro angeordnet wird. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen mehrerer Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und acht Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 358.720 Euro angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision führt zu einer geringfügigen Reduzierung des Einziehungsbetrags; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Erörterung bedarf nur Folgendes: 3 1. Nach den Urteilsfeststellungen im Fall 2 der Urteilsgründe kaufte der Angeklagte zusammen mit dem gesondert Verfolgten D. am 20. April 2020 von dem Encrochat-Nutzer „p.

“ 15,5 Kilogramm Methamphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 70 Prozent. Für 10 Kilogramm zahlten der Angeklagte und sein Geschäftspartner 99.750 Euro bei der Übergabe der Betäubungsmittel; die restlichen 5,5 Kilogramm erhielten sie auf Kommission. 10 Kilogramm der Betäubungsmittel erwarb der gesondert Verfolgte G. (mutmaßlicher Encrochat-Nutzer „m.

“) für 105.000 Euro, die restlichen 5,5 Kilogramm der gesondert Verfolgte S. „s. “) für 52.250 Euro.

(mutmaßlicher Encrochat-Nutzer Während der Ankauf der 15,5 Kilogramm und der Verkauf der 10 Kilogramm hinreichend beweiswürdigend unterlegt ist, lassen die Urteilsgründe zum Verkauf der restlichen 5,5 Kilogramm Methamphetamin jegliche beweiswürdigenden Erwägungen vermissen. Weder der Straf- noch der Einziehungsausspruch beruhen indes auf dem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass das Landgericht bei der Bestimmung des Unrechtsgehalts der betreffenden Tat den Verkauf der 5,5 Kilogramm nicht strafschärfend berücksichtigt hat. Auf den Einziehungsausspruch hat sich der Rechtsfehler ebenfalls nicht zulasten des Angeklagten ausgewirkt, weil das Landgericht diese Tat betreffend lediglich die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 99.750 Euro und damit weniger als den durch den beweiswürdigend unterlegten Verkauf der 10 Kilogramm erzielten Erlös von 105.000 Euro angeordnet hat.

2. Nach den Urteilsfeststellungen zum Fall 6 der Urteilsgründe erwarb der Angeklagte am 29. April 2020 6 Kilogramm Marihuana „Haze“ und 2 Kilogramm Marihuana „Critical“ mit einem Wirkstoffgehalt von jeweils mindestens 10 Prozent. Das Marihuana „Haze“ verkaufte er für 9.000 Euro pro Kilogramm, das Marihuana „Critical“ für 8.000 Euro pro Kilogramm weiter. Er erzielte durch diese Tat einen Erlös von 70.000 Euro.

Aus der Beweiswürdigung ergibt sich indes, dass der Angeklagte 6 Kilogramm „Critical“ und lediglich 2 Kilogramm „Haze“ erhalten hat. Der Taterlös belief sich deshalb lediglich auf 66.000 Euro. Der Einziehungsbetrag war daher in diesem Fall um 4.000 Euro zu hoch angesetzt. Der Senat hat die Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO geändert.

3. Angesichts des geringen Erfolgs ist es nicht unbillig, dem Angeklagten die gesamten Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Cirener Köhler Gericke Resch Mosbacher Vorinstanz: Landgericht Leipzig, 07.07.2022 - 8 KLs 105 Js 66602/20

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