Paragraphen in 4 StR 158/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 158/19 BESCHLUSS vom 21. November 2019 in der Strafsache gegen wegen Geldwäsche ECLI:DE:BGH:2019:211119B4STR158.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2019 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 21. November 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Adhäsionsklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Senat kann über das Rechtsmittel ungeachtet des Antrags des Generalbundesanwalts, die Revision mit der Maßgabe als unbegründet zu verwerfen, dass der Angeklagte des Computerbetrugs in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung in 2681 Fällen schuldig ist, durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO entscheiden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung, welcher der Senat nicht folgen will, einer Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss nicht entgegensteht (BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2015 – 2 StR 150/14; vom 22. Juni 2007 – 2 StR 203/07, NJW 2007, 2565, 2566; vom 11. August 1999 – 2 StR 44/99, wistra 2000, 465, 466; vom 11. Juni 1997 – 2 StR 231/97; zust. z.B.
Franke in LR-StPO, 26. Aufl., § 349 Rn. 13). Daran ändert der Umstand, dass sich der Generalbundesanwalt auch auf Absatz 4 des § 349 StPO bezogen hat, nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 1993 – 2 StR 346/93, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1). Im Übrigen würde den Angeklagten die Verurteilung aus dem gegebenenfalls zurücktretenden Delikt der Geldwäsche hier nicht beschweren (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – 2 StR 291/18 mwN und speziell für den Fall einer bestehen bleibenden Verurteilung wegen Geldwäsche BGH, Urteile vom 17. Juli 1997 – 1 StR 753/96, NStZ-RR 1998, 25, 26; vom 8. Oktober 1998 – 1 StR 356/98, NStZ 1999, 83, 84).
Quentin Bartel Roggenbuck Paul Cierniak
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen