Paragraphen in 5 StR 330/15
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1 | 249 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 330/15 BESCHLUSS vom 15. September 2015 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2015 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Januar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Rüge, § 249 Abs. 2 StPO sei verletzt worden, bemerkt der Senat: Das Selbstleseverfahren sollte zur Vermeidung von Missverständnissen tunlichst entsprechend dem Gesetzeswortlaut abgeschlossen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2015 – 1 StR 235/14; vom 30. September 2009 – 2 StR 280/09).
Sander Schneider König Bellay Feilcke
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