Paragraphen in 4 StR 655/19
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1 | 21 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 655/19 BESCHLUSS vom 26. März 2020 in der Strafsache gegen Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 2020 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. September 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2020:260320B4STR655.19.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Dass die Urteilsgründe widersprüchliche Angaben zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten enthalten (UA 7, 8, 14 und 16), stellt die Unterbringungsanordnung nicht in Frage. Denn der Senat vermag dem Gesamtzusammenhang noch zu entnehmen, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten jedenfalls sicher im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war.
Sost-Scheible Bartel Bender Rommel Quentin Vorinstanz: Dortmund, LG, 13.09.2019 - 113 Js 692/18 32 KLs 33/19
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1 | 21 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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