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IV ZR 28/22

BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 28/22 BESCHLUSS vom 29. März 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:290323BIVZR28.22.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, die Richter Dr. Götz und Rust am 29. März 2023 beschlossen:

Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterin HarsdorfGebhardt, die Richter Dr. Götz, Rust und Piontek wegen Besorgnis der Befangenheit werden als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Ablehnungsgesuche des Klägers sind unzulässig. Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06, VersR 2008, 274 Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 2018 - I ZR 195/15, NJW-RR 2018, 1461 Rn. 4; vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 3). So liegt es hier. Die Ablehnungsgesuche des Klägers sind nach Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde und nachfolgender Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung eines Notanwalts beim Bundesgerichtshof eingegangen.

Da die Ablehnungsgesuche offensichtlich unzulässig sind, ist der Senat in der eingangs genannten regulären Besetzung (Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2022 - IV ZR 137/21, juris Rn. 3; vom 12. Juni 2012 - IV ZA 11/12, juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2019 - XI ZB 13/19, ZInsO 2019, 2179 Rn. 4; vom 17. Januar 2018 - V ZB 214/17, juris Rn. 3) und ohne Einholen dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter (BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2019 aaO; vom 17. Januar 2018 aaO) zur Entscheidung berufen. Das gilt auch bei der Entscheidung über ein erst nach Abschluss der Instanz angebrachtes Ablehnungsgesuch (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 - I ZR 195/15, NJW-RR 2018, 1461).

Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Götz Rust Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 26.02.2021 - 10 O 168/20 OLG Köln, Entscheidung vom 07.12.2021 - 9 U 49/21 -

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