Paragraphen in I ZB 69/23
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1 | 97 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 69/23 BESCHLUSS vom 11. Dezember 2023 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2023:111223BIZB69.23.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen:
Das Rechtsmittel gegen den Beschluss der ersten Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 30. August 2023 wird auf Kosten der Schuldner als unzulässig verworfen.
Gründe:
1. Das als Rechtsbeschwerde auszulegende, von der Schuldnerin zu 2 für die Schuldner eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Rechtsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem Zwangsvollstreckungsverfahren. Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 30. August 2023 jedoch nicht zugelassen.
Diese Entscheidung ist nicht mit einer Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2020 - I ZB 60/20, juris Rn. 3 mwN). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BTDrucks. 14/4722, S. 69, 116). Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH,
Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 [juris Rn. 7 f.]; Beschluss vom 19. Mai 2022 - I ZB 26/22, juris Rn. 3). 4 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Feddersen Löffler Schwonke Schmaltz Vorinstanzen: AG Mannheim, Entscheidung vom 15.06.2023 - 1 C 1379/18 LG Mannheim, Entscheidung vom 30.08.2023 - 1 T 52/23 -
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