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12 W (pat) 38/11

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 38/11

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2008 038 469.0-13 …

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. Juli 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Schneider, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Schlenk und Dr.-Ing. Krüger beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 152 08.05 Gründe I Der Beschwerdeführer ist Anmelder der am 22. August 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Patentanmeldung mit der Bezeichnung:

„Verbrennungswärmestromgenerator“.

Mit Beschluss vom 17. Mai 2010 hat die Prüfungsstelle für Klasse F02B des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung aus den Gründen ihres Bescheides vom 7. Juli 2009 gemäß § 48 des Patentgesetzes zurückgewiesen. In diesem Bescheid hatte sie ausgeführt, dass mit den geltenden Unterlagen eine Patenterteilung nicht möglich sei, weil der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber der Druckschrift DE 43 15 229 A1 nicht neu sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 11. Juni 2010 eingelegte Beschwerde des Anmelders.

Die Anmeldung umfasst drei Patentansprüche.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

„Brennkammer mit der Funktion zur elektrischen Strom Erzeugung“

Die Ansprüche 2 und 3 enthalten weitere Angaben zur Brennkammer und zur Stromerzeugung, sind aber formal nicht auf den Anspruch 1 rückbezogen.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ist als Stand der Technik unter anderem die folgenden Druckschrift berücksichtigt worden:

DE 43 15 229 A1.

Wegen des Wortlauts der Ansprüche 2 und 3 und wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Die Beschwerde ist zulässig, hat aber keinen Erfolg, da der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht patentfähig ist (§ 48 i. V. m. § 3 (1) PatG).

Gegenstand des Anspruchs 1,

„Brennkammer mit der Funktion zur elektrischen Strom Erzeugung“,

ist nach dem Verständnis des zuständigen Fachmanns, eines Maschinenbauingenieurs oder Maschinenbautechnikers, eine Vorrichtung mit einer Brennkammer, die zur Umwandlung von Verbrennungswärme in elektrischen Strom eingerichtet ist.

Die Druckschrift DE 43 15 229 A1, siehe insbesondere die Figur 1 und Spalte 2 ab Zeile 19, offenbart bereits eine solche Vorrichtung mit einer Brennkammer, siehe den Halbzylinderraum 21, die zur Erzeugung von elektrischem Strom eingerichtet ist, siehe den Generator mit Ständer 1 und Läufern 2, 3. Sie nimmt somit den Gegenstand des Anspruchs 1 neuheitsschädlich vorweg.

Mit dem geltenden Anspruch fallen auch die weiteren Ansprüche, da diese zusammen mit dem Anspruch 1 Gegenstand desselben Antrags auf Erteilung des Patents sind und über einen Antrag auf Erteilung eines Patents nur als Ganzes entschieden werden kann.

Schneider Bayer Schlenk Krüger Me

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