Paragraphen in I ZB 7/17
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1 | 21 | GKG |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 7/17 BESCHLUSS vom 7. September 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2017:070917BIZB7.17.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 30. Mai 2017 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Gründe: 1 Die in Bezug auf die Zurückweisung des Antrags auf Nichterhebung der Kosten nach § 21 GKG als Anhörungsrüge zu wertende Eingabe des Schuldners vom 3. August 2017 ist unbegründet, weil der Senat das Vorbringen des Schuldners zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat.
Soweit der Senat mit Beschluss vom 30. Mai 2017 die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Beschluss des Senats vom 21. März 2017 zurückgewiesen hat, stehen dem Schuldner keine weiteren Rechtsmittel zu. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Büscher Schwonke Koch Feddersen Löffler Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 02.11.2016 - 43 M 4447/16 LG Wuppertal, Entscheidung vom 17.01.2017 - 16 T 14/17 -
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