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2 StR 199/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 199/22 BESCHLUSS vom 30. November 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:301122B2STR199.22.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. November 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Dezember 2021, auch soweit es die Angeklagten Be.

und K.

betrifft, aufgehoben, soweit eine Einziehung von Wertersatz für Taterträge aus Fall II.3. der Urteilsgründe in Höhe von 7.209,41 Euro angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei Fällen und versuchten schweren Bandendiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.209,14 Euro aus den Fällen II.2. und II.3. der Urteilsgründe, insoweit auch hinsichtlich der Angeklagten Be. und K. , außerdem in Höhe von 16.758,98 Euro aus den Fällen II.4. und II.15. der Urteilsgründe, insoweit auch hinsichtlich des Angeklagten K. , als Gesamtschuldner angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. In diesem Umfang ist es gemäß § 357 StPO auf die Angeklagten Be. und K. , die kein Rechtsmittel eingelegt haben, zu erstrecken. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen setzt nach § 73c Satz 1 StGB voraus, dass die Einziehung eines Gegenstandes u.a. nicht möglich ist. Nach den Urteilsgründen ist aber ein Teil der Beute aus der Tat im Fall II.3. der Urteilsgründe bei der Durchsuchung im Keller zur Wohnung des Angeklagten gefunden worden. Insoweit kommt vorrangig eine Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB in Betracht; danach wäre gegebenenfalls der Umfang des Wertes der übrigen Taterträge, die weiter als solche der Einziehung unterliegen, zu reduzieren. Es fehlt aber im angefochtenen Urteil auch eine Feststellung des Wertes der aufgefundenen Beutestücke. Daher ist die Einziehung von Wertersatz für Taterträge im Fall II.3. der Urteilsgründe in Höhe von 7.209,41 Euro aufzuheben.

Die Aufhebung ist gemäß § 357 StPO auf die Nichtrevidenten zu erstrecken, die von dem Rechtsfehler in gleicher Weise betroffen sind.

Die bisher getroffenen Feststellungen sind rechtsfehlerfrei und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter kann zur Frage der Einziehung ergänzende Feststellungen treffen, die nicht in Widerspruch zu den bisher getroffenen Feststellungen stehen.

Franke RiBGH Prof. Dr. Krehl ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert.

Franke Eschelbach Zeng RiBGH Meyberg ist krankheitsbedingt an der Unterschrift gehindert.

Franke Vorinstanz: Landgericht Köln, 22.12.2021 - 324 KLs 16/21 - 220 Js 914/20

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1 4 StPO
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