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IX ZB 184/11

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 184/11 BESCHLUSS vom 20. Dezember 2012 in dem aufgehobenen Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 20. Dezember 2012 beschlossen:

Der Antrag der Schuldnerin auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 12. Mai 2011 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 20.961,39 € festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 7 aF, § 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1, § 204 Abs. 2 Satz 2 InsO in Verbindung mit Art. 103f Satz 1 EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Mit den von der Schuldnerin geltend gemachten Gehörsverletzungen hat sich der Senat befasst, diese aber nicht für durchgreifend erachtet.

Prozesskostenhilfe war der Schuldnerin nicht zu bewilligen, weil ihre Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg gehabt hat.

Kayser Grupp Fischer Möhring Pape Vorinstanzen: AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 08.12.2010 - 4 IN 180/04 LG Mainz, Entscheidung vom 12.05.2011 - 8 T 33/11 -

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Paragraphen in IX ZB 184/11

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 574 ZPO
1 103 EGInsO
1 6 InsO
1 7 InsO
1 204 InsO
1 289 InsO

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Häufigkeit Paragraph
1 103 EGInsO
1 6 InsO
1 7 InsO
1 204 InsO
1 289 InsO
2 574 ZPO

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