XI ZB 15/22
BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 15/22 BESCHLUSS vom 16. August 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:160822BXIZB15.22.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2022 durch die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Dauber, Ettl und Dr. Allgayer beschlossen:
Die Musterbeklagte zu 2, die H.
GmbH & Co. KG, wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.
Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:
Gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts (13 Kap 3/19), veröffentlicht im Bundesanzeiger am 9. Mai 2022, ist beim Bundesgerichtshof (XI ZB 15/22) durch den Musterkläger und drei Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt worden.
Gründe:
I.
Der verfahrensgegenständliche Musterentscheid ist dem Musterkläger am 5. Mai 2022 zugestellt und am 9. Mai 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und drei Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 7. Juni 2022 (Dienstag nach Pfingstmontag) eingegangen.
II.
Nach Anhörung des Musterklägers, der Beigeladenen und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 2 nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die übrigen Musterbeklagten sind nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitreten. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen.
III.
Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).
Grüneberg Matthias Dauber Ettl Allgayer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 12.12.2018 - 322 OH 1/18 OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.05.2022 - 13 Kap 3/19 -