Paragraphen in 1 StR 146/15
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 146/15 URTEIL vom 16. Februar 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchter Steuerhinterziehung ECLI:DE:BGH:2016:160216U1STR146.15.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Februar 2016, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf, Prof. Dr. Jäger, die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener und der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Mosbacher,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
- in der Verhandlung -, - in der Verkündung - der Angeklagte persönlich - in der Verhandlung -,
Rechtsanwalt Rechtsanwalt als Verteidiger,
- in der Verhandlung - und - in der Verhandlung - Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 30. September 2014 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen Gründe:
Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft Mühlhausen ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Mai 2015).
Raum Graf Jäger Cirener Mosbacher
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1 | 349 | StPO |
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