Paragraphen in 5 StR 576/24
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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9 | 257 | StPO |
2 | 46 | StGB |
2 | 136 | StPO |
1 | 339 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 576/24 URTEIL vom 12. März 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. ECLI:DE:BGH:2025:120325U5STR576.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. März 2025, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Cirener, Richter am Bundesgerichtshof Gericke, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Mosbacher, Richterin am Bundesgerichtshof Resch, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Werner, Staatsanwalt als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt B.
als Verteidiger, Rechtsanwalt K.
als Vertreter der Nebenklägerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-3-
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 28. Juni 2024 werden verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
3. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
- Von Rechts wegen - Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, und wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in drei tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit Verfahrensbeanstandungen und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts, während der Angeklagte sein Rechtsmittel auf die Sachrüge stützt. Beide Revisionen bleiben ohne Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts beging der Angeklagte im Zeitraum zwischen April 2010 und November 2020 eine Reihe von Sexualstraftaten zum Nachteil seiner Tochter, der am 17. April 2008 geborenen Nebenklägerin (Taten I. bis III. der Urteilsgründe). Dabei ließ er einmal von dem zweijährigen Kind seinen Penis küssen (Tat I.). In späteren Jahren streichelte er bei drei Gelegenheiten, gemeinsam mit der zwischen vier und sieben Jahre alten Nebenklägerin im Bett liegend, deren nackte Scheide (Taten II.1 bis 3), masturbierte mit der Hand des schlafenden Kindes an seinem Glied (Tat II.4) oder führte an dem schlafenden Kind Analverkehr aus (Taten II.5 und 6). Im Rahmen der weiteren, nach Einstellung eines zwischenzeitlich eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des sexuellen Kindesmissbrauchs begangenen Taten begab sich der Angeklagte dreimal nachts ins Zimmer der nun zwischen acht und zwölf Jahre alten Nebenklägerin, nahm ihre Hand und manipulierte mit dieser an seinem Glied (Taten III.1 bis 3) oder streichelte ihre nackte Scheide (Tat III.4).
Bei der Tat IV. manipulierte der Angeklagte im September 2014 an der nackten Scheide seiner neben ihm im Bett liegenden, tief schlafenden erwachsenen Freundin, leckte daran und drang mit dem Finger ein, wobei er sein Tun auf Video aufnahm. Im April 2021 waren auf einem Laptop des Angeklagten Videoaufnahmen gespeichert, die er bei den Taten II.4 bis II.6 angefertigt hatte (Tat V.).
II.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.
III.
Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
a) Ihnen liegt das folgende Verfahrensgeschehen zugrunde:
Die Hauptverhandlung wurde am ersten Verhandlungstag (14. Juni 2024) nach Belehrung des Angeklagten über sein Schweigerecht auf Anregung des Verteidigers unterbrochen, um ein „Rechtsgespräch“ zu führen. Dort erklärte der Vorsitzende, dass es der Strafkammer in diesem frühen Stadium der Hauptverhandlung schwerfalle, sich zur Straferwartung zu äußern. Daher schlage er vor, dass sich zunächst Verteidigung und Anklage über die Aussichten auf eine Verständigung ins Benehmen setzen sollten. Im weiteren Verlauf äußerte die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft unter Nennung von Einzelstrafen, dass sie eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, im Falle eines Geständnisses eine solche von fünf Jahren und sechs Monaten für angemessen halte. Der Verteidiger erwiderte, er erwarte in Fall eines Geständnisses eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren bis zu drei Jahren und zehn Monaten.
Die richterlichen Mitglieder der Strafkammer sahen nun – laut einem seitens des Gerichts nach dem Gespräch gefertigten Vermerk – die Gefahr, der Angeklagte könne ein Schweigen der Strafkammer dahin deuten, dass auch diese die Strafvorstellung der Staatsanwaltschaft für angemessen erachte, obwohl sie vielleicht eine geringere Strafvorstellung habe. Nach Prüfung in geheimer Beratung wurde seitens der Strafkammer sodann geäußert, dass sie im Falle eines Geständnisses, welches den Verzicht auf die Anhörung der Nebenklägerin ermögliche, eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren für angemessen erachte. Dazu wurde auf zwei nach Ansicht der Strafkammer vergleichbare Verfahren verwiesen, in denen sie im vergangenen Kalenderjahr rechtskräftig Gesamtfreiheitsstrafen im einen Fall von drei Jahren und sechs Monaten und im anderen Fall von vier Jahren und sechs Monaten verhängt habe.
Am Ende des Gesprächs – in dem laut dem genannten Vermerk des Gerichts keine Verständigung zustande kam – erklärte der Verteidiger nach Beratung mit dem Angeklagten, dass die Hauptverhandlung zunächst ohne Vernehmung der beiden für den Sitzungstag geladenen Zeuginnen fortgesetzt werden möge und dem Angeklagten Bedenkzeit eingeräumt werden solle. Rechtzeitig vor dem nächsten Termin, für den die Vernehmung der Nebenklägerin anberaumt war, werde er mitteilen, wie der Angeklagte sich verhalten werde.
Nach dem Gespräch wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt, in die Beweisaufnahme eingetreten und das Video-Beweismaterial in Augenschein genommen. Die beiden geladenen Zeuginnen wurden ungehört entlassen. Im Fortsetzungstermin am 18. Juni 2024 wurde der genannte Vermerk über den Verlauf des „Rechtsgesprächs“ verlesen, zu dem Staatsanwaltschaft und Verteidiger anschließend erklärten, dass er das Geschehen zutreffend wiedergebe. Der Verteidiger gab für den Angeklagten die Erklärung ab, dass die angeklagten Vorwürfe eingeräumt würden. Der Angeklagte bestätigte diese Erklärung als seine eigene und beantwortete Nachfragen des Gerichts.
Im letzten Termin der Hauptverhandlung am 28. Juni 2024 stellte der Vorsitzende fest, dass eine Verständigung gemäß § 257c StPO nicht stattgefunden habe. In ihren Schlussvorträgen beantragten die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten, der Verteidiger eine solche von drei Jahren und sechs Monaten. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren.
b) Die Staatsanwaltschaft rügt dieses Verfahrensgeschehen zum einen als Verstoß gegen § 257c StPO. Unter Umgehung der Regelung des § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO sei es zu einer „informellen Verständigung“ allein mit Verteidiger und Angeklagtem gekommen, bei dem sich die Strafkammer für den Fall der Abgabe eines Geständnisses einseitig zu der später vorgenommenen Verurteilung verpflichtet habe. Zudem habe die Strafkammer bei ihrem Sanktionsvorschlag entgegen § 257c Abs. 3 StPO eine Würdigung aller Umstände des Falles und der allgemeinen Strafzumessungserwägungen unterlassen und sich allein an weiteren Verfahren orientiert, an denen die Schöffen des vorliegenden Verfahrens nicht beteiligt gewesen seien. Dabei habe sie keine Ober- und Untergrenze der zu erwartenden Strafe angegeben, sondern eine konkrete Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren in Aussicht gestellt.
Zum anderen sieht die Staatsanwaltschaft in dem vorgetragenen Prozessverlauf einen Verstoß gegen § 136a Abs. 1 Satz 3 StPO. Durch die Strafkammer sei dem Angeklagten für die Abgabe eines Geständnisses eine bestimmte Gesamtfreiheitsstrafe und damit ein gesetzlich nicht vorgesehener Vorteil versprochen worden.
c) Die von der Revision ins Feld geführten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
aa) Hält sich die durch ein Gericht verhängte Strafe im Rahmen eines Verständigungsvorschlages, dem die Staatsanwaltschaft nicht zugestimmt hat, so gilt: Allein dieser Umstand deutet nicht darauf hin, dass das Gericht nach durchgeführter Hauptverhandlung keine schuldangemessene Strafe bestimmt, sondern lediglich eine vorherige Zusage eingehalten hat. Dagegen spricht in einem solchen Fall schon, dass eine Verständigung gerade nicht zustande gekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 – 2 StR 393/13, NStZ-RR 2014, 204). Lässt sich der Angeklagte einseitig auf einen gescheiterten Verständigungsvorschlag ein und gesteht, obwohl es zuvor nicht zu einer Verständigung nach § 257c StPO gekommen ist, stellt dies auch keine informelle oder illegale Absprache dar. Der Angeklagte genießt bei einem solchen Verhalten nicht den Schutz des § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO; er muss vielmehr mit einer Verwertung seines Geständnisses auch bei einer letztlich höheren Strafe rechnen. Bleibt das Gericht nach offener Mitteilung, welchen Wert es einem Geständnis einräumt, bei seiner Einschätzung angesichts unveränderter Sachlage, ist dies für sich gesehen nicht Ausdruck einer unzulässigen Selbstbindung, sondern einer fairen, konsequenten Verhandlungsführung und seiner strafzumessungsrechtlichen Kompetenz (vgl. BGH, Urteil vom 2. September 2020 – 5 StR 630/19 Rn. 25 f. mwN, StV 2021, 17).
bb) So verhält es sich auch hier:
(1) Eine Verständigung, die das Gericht gemäß § 257c StPO hätte binden können, wurde nicht getroffen. Dass es stattdessen zu einer „informellen“ Verständigung unter Missachtung der Vorgaben des § 257c StPO gekommen wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Jenseits des Umstands, dass das Gericht eine Strafe in einer Höhe verhängt hat, die bereits im Verständigungsgespräch benannt worden war, werden durch die Revision hierfür keine Anhaltspunkte aufgezeigt. Damit scheidet auch ein Verstoß gegen § 257c Abs. 3 Satz 2 StPO aus, soweit es die Strafkammer unterlassen hat, bei ihrer Äußerung im Verständigungsgespräch ausdrücklich einen durch Strafober- und -untergrenze gebildeten Rahmen zu benennen (vgl. zur Bedeutung dieser gesetzlichen Vorgabe BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 Rn. 105, 109, BVerfGE 133, 168; zum Verbot der Einigung auf eine „Punktstrafe“ BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 – 1 StR 590/14, NStZ-RR 2015, 379; Urteil vom 17. Februar 2011 – 3 StR 426/10, NStZ 2011, 648).
(2) Durch das letztgenannte Versäumnis hat das Landgericht auch nicht gegen die Grundsätze der Strafzumessung nach § 46 StGB verstoßen, indem es sich in eine unzulässige Selbstbindung begeben hat (zur Geltendmachung eines derartigen Verstoßes durch eine Verfahrensrüge vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 – 5 StR 176/17, NStZ 2018, 232). Denn zur Konkretisierung ihrer damaligen Einschätzung hat die Strafkammer unmittelbar auf zwei Fälle verwiesen, in denen sie im vorangegangenen Jahr rechtskräftig einmal eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und einmal eine solche von vier Jahren und sechs Monaten verhängt hatte. Beide Fälle hat sie ungeachtet der Differenz der Strafen als mit dem vorliegenden Tatvorwurf „vergleichbar“ bezeichnet und damit zumindest konkludent zugleich eine Bandbreite ihr potentiell angemessen erscheinender Sanktionen benannt. Dass ihre Äußerung auch von den Verfahrensbeteiligten in diesem Sinne und nicht als Ausdruck einer Selbstbindung verstanden worden ist, zeigt sich daran, dass die Staatsanwaltschaft – sich auf die Argumentationsebene der Strafkammer begebend – in der Hauptverhandlung auf weitere Entscheidungen hinwies, in denen diese für aus Sicht der Staatsanwaltschaft geringfügigere Tatvorwürfe höhere Strafen verhängt habe. Seitens der Verteidigung wurde zudem im Schlussvortrag eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten beantragt, also eine dem unteren Rand des von der Strafkammer genannten Spektrums entsprechende Sanktion.
cc) Ein Verstoß gegen § 136a Abs. 1 Satz 3 StPO liegt damit gleichfalls nicht vor, unabhängig von der Frage, ob die Staatsanwaltschaft einen solchen in Ansehung der Vorschrift des § 339 StPO rügen könnte (verneinend unter Differenzierung zwischen der Schutzrichtung der Norm und dem Interesse an ihrer Einhaltung SK-StPO/Frisch, 5. Aufl., § 339 Rn. 7; ähnlich Löwe-Rosenberg/Geneuss, StPO, 28. Aufl., § 136a Rn. 82 mwN; bejahend MüKo-StPO/Knauer/Kudlich, 2. Aufl., § 339 Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 339 Rn. 5; Radtke/Hohmann/Nagel, StPO, 2. Aufl., § 339 Rn. 4). Dem Angeklagten wurde durch die Strafkammer kein gesetzlich nicht vorgesehener Vorteil in Aussicht gestellt.
2. Auch die Sachrüge bleibt ohne Erfolg, da das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten aufweist (vgl. Zuschrift des Generalbundesanwalts). Insbesondere deuten entgegen der Revision auch die im Urteil mitgeteilten Zumessungserwägungen nicht darauf hin, dass die Strafkammer mit ihrem Rechtsfolgenausspruch lediglich eine vorherige Zusage erfüllen wollte (vgl. zur Überprüfbarkeit einer Verletzung von § 46 StGB durch Vereinbarung einer
„Punktstrafe“ auf Sachrüge BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 – 3 StR 426/10 mwN, NStZ 2011, 648; KK-StPO/Moldenhauer/Wenske, 9. Aufl., § 257c Rn. 65).
Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Görlitz, 28.06.2024 - 4 KLs 200 Js 5308/21 jug
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