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V ZB 49/15

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 49/15 BESCHLUSS vom 15. September 2016 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2016:150916BVZB49.15.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland und die Richter Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut - 6. Zivilkammer - vom 13. März 2015 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:

1. Das Amtsgericht hat zwar nach dem Inhalt der Verfahrensakte versäumt, die von dem Betroffenen angegebene Person zu benachrichtigen, und damit Art. 104 Abs. 4 GG nicht beachtet. Dieser Verstoß führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der Haft (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZB 6/14, FGPrax 2016, 88 Rn. 10).

2. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs führt nur dann zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung, wenn das Verfahren ohne den Verstoß zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 8 f. und vom 18. Februar 2016 - V ZB 23/15, InfAuslR 2016, 235 Rn. 23). Dass er, wäre seinen Verfahrensbevollmächtigten Einsicht in die in § 417 Abs. 2 Satz 3 FamFG bezeichnete „Akte des Betroffenen“ - hier also das Original der bei den Dienststellen der beteiligten Behörde der Bundespolizei entstandenen Vorgänge - gewährt worden, tatsächliche oder rechtliche Umstände mit der Folge vorgebracht hätte, dass die Haftanordnung durch das Amtsgericht aufgehoben oder ihre Rechtswidrigkeit durch das Beschwerdegericht festgestellt worden wäre, zeigt der Betroffene nicht auf und ist auch sonst nicht ersichtlich.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland RiBGH Dr. Göbel ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 23. September 2016 Die Vorsitzende Stresemann Hamdorf Vorinstanzen:

AG Landshut, Entscheidung vom 13.12.2014 - XIV 7/14 (B) LG Landshut, Entscheidung vom 13.03.2015 - 65 T 312/15 -

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