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3 StR 61/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 61/14 BESCHLUSS vom 17. April 2014 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen zu 1.: Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

zu 2.: Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. April 2014 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 16. Oktober 2013 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird die Urteilsformel, soweit es den Angeklagten D. betrifft, dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 104 Fällen, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt ist; die Freisprechung im Übrigen entfällt.

Mit dem Wegfall der Freisprechung im Übrigen entfällt insoweit die teilweise Auferlegung der Kosten des Verfahrens und der notwendigen Auslagen des Angeklagten D. auf die Staatskasse.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt zu der Änderung der Urteilsformel:

Die Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten D. im Tatkomplex III. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen angeklagt. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen kam es auch zu den beiden vom Anklagevorwurf umfassten Taten; die Strafkammer hat lediglich in einem Fall nicht ausschließen können, dass die veräußerten Betäubungsmittel aus einer bereits im Tatkomplex II. abgeurteilten Tat stammten und ist insoweit durch Bildung einer Bewertungseinheit vom Vorliegen nur einer Straftat ausgegangen.

Der Teilfreispruch hatte zu entfallen. Beim Wegfall von nach dem Anklagevorwurf zueinander in Realkonkurrenz stehender Taten durch die Annahme von Bewertungseinheiten ist der Angeklagte nicht freizusprechen, wenn sich - wie hier - die in der Anklage als materiell-rechtlich selbständige Taten beurteilten Vorgänge als Bestandteil der Taten erweisen, derentwegen die Verurteilung letztendlich erfolgt ist. Denn in einem solchen Fall wird der gesamte Verfahrensgegenstand durch die Verurteilung erschöpfend erledigt (BGH, Beschlüsse vom 20. September 2012 - 3 StR 220/12, NStZ-RR 2013, 6, 7; vom 26. Juni 2002 - 3 StR 176/02, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 14).

Das Verbot der "reformatio in peius" (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Änderung des Schuldspruchs und der Kostenentscheidung zu Ungunsten des Angeklagten nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2002, aaO).

Schäfer Pfister Mayer Gericke Spaniol

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