• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

5 StR 7/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 7/20 BESCHLUSS vom 27. April 2020 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:270420B5STR7.20.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. April 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 28. August 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über den Vorwegvollzug dahin abgeändert wird, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt drei Jahre, zehn Monate und zwei Wochen von der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen versuchten Mordes in neun tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor der Unterbringung im Maßregelvollzug drei Jahre der erkannten Strafe zu vollziehen sind. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Vorwegvollzugs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Das Landgericht hat den Vorwegvollzug rechtsfehlerhaft bestimmt.

Nach § 67 Abs. 1 Satz 3 StGB ist bei einem wie hier rechtsfehlerfrei gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 StGB angeordneten Vorwegvollzug dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist. Dieser Zeitpunkt wird vorliegend nach einer Verbüßung von fünf Jahren, zehn Monaten und zwei Wochen erreicht sein. Unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Therapiedauer von zwei Jahren hätte das Landgericht daher einen Vorwegvollzug von drei Jahren, zehn Monaten und zwei Wochen bestimmen müssen.

Der Senat ändert die Entscheidung über den Vorwegvollzug in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO.

2. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

a) Unter Berücksichtigung der Schilderungen eines der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten über die Ausbreitung des vom Angeklagten zur Nachtzeit in einem Mehrparteienhaus gelegten Brandes (lodernde Flammen aus dem Dachgeschoss, erhebliche Rauchentwicklung) und die Rauchbeeinträchtigungen der Einsatzkräfte bei den Rettungsbemühungen tragen die Feststellungen die Annahme des Mordmerkmals der Gemeingefährlichkeit im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB. Dass sich der (bedingte) Tötungsvorsatz des Angeklagten auf alle Hausbewohner des ersten Ober- und des Dachgeschosses bezog,

steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2020 – 5 StR 93/20).

b) Die Rüge einer Verletzung des § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO erweist sich jedenfalls als unbegründet, da es sich hier nach den konkreten Gegebenheiten nicht um eine hinweispflichtige Tatsache handelte.

3. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, dem Angeklagten die gesamten Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).

Cirener Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Leipzig, LG, 28.08.2019 - 306 Js 38864/18 1 Ks

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 5 StR 7/20

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 67 StGB
2 349 StPO
2 354 StPO
1 211 StGB
1 4 StPO
1 265 StPO
1 473 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
3 67 StGB
1 211 StGB
1 4 StPO
1 265 StPO
2 349 StPO
2 354 StPO
1 473 StPO

Original von 5 StR 7/20

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 5 StR 7/20

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum