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II ZR 91/16

BUNDESGERICHTSHOF II ZR 91/16 BESCHLUSS vom 2. August 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:020818BIIZR91.16.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2018 durch Richter Sunder als Einzelrichter beschlossen:

Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz gemäß Kostenrechnung vom 20. November 2017 (Kassenzeichen: 780017152509) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

Gründe:

Die Eingaben der Beklagten sind als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Die Beklagte hat nach der Mitteilung, dass sie die in Rechnung gestellten Kosten (gegebenenfalls in Raten) zu begleichen habe, mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 erklärt, dass dies nicht akzeptiert werden könne, und um gerichtliche Entscheidung gebeten. Ihre Bitte um richterliche Entscheidung hat sie mit Schreiben vom 8. Januar 2018 wiederholt.

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 3 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz, über die gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194), hat in der Sache keinen Erfolg.

Durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten mit Beschluss des Senats vom 7. November 2017 ist die Gebühr nach Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 1.092 € angefallen. Die Kostenberechnung als solche beanstandet die Beklagte auch nicht. Die von ihr zur Begründung der Erinnerung angeführte Namensänderung (Umfirmierung), die in den später eingegangenen Schriftsätzen ihres Prozessbevollmächtigten ebenso unberücksichtigt geblieben war wie im Rubrum der Senatsentscheidung vom 7. November 2017, kann der Kostentragungspflicht nicht entgegengehalten werden. Die infolge der Umfirmierung objektiv unrichtige Bezeichnung der Beklagten im Rubrum des Zurückweisungsbeschlusses vom 7. November 2017 ändert nichts daran, dass es sich bei der Beklagten gleichbleibend um ein und dieselbe juristische Person handelt, die für die Kosten des von ihr erfolglos betriebenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens aufzukommen hat. Der Geschäftsführer der Beklagten spricht in seinen Eingaben selbst - in Übereinstimmung mit den Eintragungen im Handelsregister - von einer (bloßen) Umbenennung; diese ändert an der Identität des Rechtsträgers nichts.

Sunder Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 19.08.2015 - 7 O 69/15 OLG Naumburg, Entscheidung vom 24.03.2016 - 9 U 79/15 -

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