Paragraphen in 2 StR 466/13
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2 | 349 | StPO |
1 | 4 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 466/13 BESCHLUSS vom 19. November 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 19. November 2013 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2013 im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 Das Landgericht hat bei der konkreten Strafbemessung zu Gunsten des Angeklagten ein bereits im Ermittlungsverfahren abgelegtes Geständnis berücksichtigt, dessen Wert allerdings eingeschränkt, weil der Angeklagte insbesondere die objektiven, bei einem Bodypacker leicht zu belegenden Umstände angegeben und zu seinen früheren Südamerikareisen die Unwahrheit gesagt hatte (UA S. 10). Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Umstand, dass der Angeklagte zu früheren Südamerikareisen nach der Überzeugung des Landgerichts (das insoweit nicht von Urlaubsreisen des Angeklagten ausgeht, sondern die Vermutung hegt, auch diese Reisen seien im Zusammenhang mit Drogengeschäften durchgeführt worden), die Unwahrheit gesagt habe, kann nicht die schuldmindernde Einräumung des gegenständlichen Tatvorwurfs relativieren, der mit den genannten Reisen in keinem Zusammenhang steht. Im Übrigen wird damit dem Angeklagten - was unzulässig wäre - vorgeworfen, auch insoweit kein "Geständnis" abgelegt zu haben (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 46 Rn. 50 b).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer ohne Berücksichtigung des rechtsfehlerhaft in der Strafzumessung eingestellten Umstandes zu einer niedrigeren Strafe gekommen wäre.
Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, neue Feststellungen zu treffen, die von den bisherigen nicht abweichen.
Appl Krehl Eschelbach Ott Zeng
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2 | 349 | StPO |
1 | 4 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
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