Paragraphen in EnVZ 46/17
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1 | 90 | EnWG |
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BUNDESGERICHTSHOF EnVZ 46/17 BESCHLUSS vom
22. März 2018 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren ECLI:DE:BGH:2018:220318BENVZ46.17.0 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg und die Richter Dr. Grüneberg, Dr. Bacher, Sunder und Dr. Deichfuß am 22. März 2018 beschlossen:
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 210.861,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerdeführerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Eine Anordnung der Erstattung der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen der anderen Beteiligten durch die Beschwerdeführerin ist nicht veranlasst, da das Rechtsmittel vor deren Beteiligung am Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zurückgenommen wurde.
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf 210.861,- € festgesetzt.
Limperg Sunder Grüneberg Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.04.2017 - 2 Kart 1/16 -
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