Paragraphen in IV ZR 89/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 33 | RVG |
1 | 1 | RVG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 1 | RVG |
3 | 33 | RVG |
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 89/20 BESCHLUSS vom 21. September 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:210921BIVZR89.20.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2021 durch den Richter Prof. Dr. Karczewski als Einzelrichter beschlossen:
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird auf 4.045.528,50 € festgesetzt.
Gründe:
I. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 22. Juli 2020 beantragt, den Gegenstandswert für seine Tätigkeit gemäß § 33 RVG festzusetzen. Dem Kläger ist hierzu gemäß Verfügung vom 1. September 2021 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Hiervon hat er keinen Gebrauch gemacht.
II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, juris Rn. 8 ff.).
Auf dieser Grundlage ist der Gegenstandswert hier auf 4.045.528,50 € festzusetzen (Berufungsantrag zu 2: 25.000 €; Berufungsantrag zu 3: 3.671.000 €; Hilfsantrag zu 4: 349.528,50 €).
-34 Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).
Prof. Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Aurich, Entscheidung vom 05.06.2019 - 2 O 215/17 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 11.03.2020 - 3 U 105/19 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 33 | RVG |
1 | 1 | RVG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 1 | RVG |
3 | 33 | RVG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen