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AK 78/24

BUNDESGERICHTSHOF AK 77+78/24 BESCHLUSS vom 16. Oktober 2024 in dem Strafverfahren gegen

1. 2.

wegen zu 1.: mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung als Rädelsführer u.a.

zu 2.: mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2024:161024BAK77.24.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Angeschuldigten und ihrer Verteidiger am 16. Oktober 2024 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Thüringer Oberlandesgericht übertragen.

Gründe:

I.

Die Angeschuldigten sind am 14. Dezember 2023 aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 2023 (3 BGs 263/23 bzgl. des Beschuldigten N. , 3 BGs 262 und 269/23 bzgl. des Beschuldigten W. ) festgenommen worden und befinden sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft.

Gegenstand der Haftbefehle sind die Vorwürfe, die Angeschuldigten hätten sich jeweils in E.

und anderen Orten durch zwei selbständige Handlungen zum einen ab März 2019 bis Ende April/Anfang Mai 2021 an einer kriminellen und zum anderen ab Ende April/Anfang Mai 2021 an einer terroristischen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wobei der Beschuldigte N. als Rädelsführer gehandelt und zudem die kriminelle Vereinigung gegründet habe, strafbar nach § 129 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 53 StGB. Ihnen wird zur Last gelegt, als Mitglied in die rechtsextrem ausgerichtete Kampfsportgruppe „

“ eingebunden gewesen zu sein, die zunächst Gewalttaten gegen von ihr nicht geduldete Personen verübt und später auch den Einsatz tödlicher Gewalt bei dem Kampf gegen den politischen Gegner gewollt habe. Der Beschuldigte N. sei dabei Mitbegründer und führendes Mitglied der Gruppe gewesen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 25. Januar 2024 (StB 3/24) eine Beschwerde des Angeschuldigten W. gegen den ihn betreffenden Haftbefehl verworfen und mit Beschluss vom 26. Juni 2024 (AK 57+58/24) die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen beide Angeschuldigte angeordnet. Der Generalbundesanwalt hat wegen der den Haftbefehlen zugrundeliegenden Vorwürfe sowie eines weiteren den Angeschuldigten W. betreffenden Vorwurfs unter dem 4. September 2024 Anklage zum Thüringer Oberlandesgericht erhoben.

II.

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus liegen vor (§ 121 Abs. 1 StPO).

1. Gegenstand der Haftprüfung sind allein die vollzogenen Haftbefehle (vgl. näher BGH, Beschlüsse vom 9. März 2022 - AK 6/22, juris Rn. 5 mwN; vom 6. Dezember 2017 - AK 63/17, NStZ-RR 2018, 53, 54). Auf den dem Angeschuldigten W. in der Anklageschrift darüber hinaus angelasteten Vorwurf, der gegenwärtig nicht Grundlage der Untersuchungshaft ist, kommt es deshalb nicht an.

2. Hinsichtlich des danach maßgeblichen dringenden Tatverdachts, der diesen belegenden Umstände und der rechtlichen Bewertung wird auf die fortgeltenden Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 26. Juni 2024 Bezug genommen. Die abschließend angefallenen Ermittlungsergebnisse haben daran nichts geändert. Insbesondere wandelte sich nach der derzeit in dieser Sache maßgeblichen Beweislage die Vereinigung hochwahrscheinlich von einer kriminellen zu einer terroristischen. Dies gilt ungeachtet der abweichenden Beurteilung des Thüringer Oberlandesgerichts in einem anderen Strafverfahren, zu der dieses auf der Grundlage der in der dortigen Hauptverhandlung erhobenen Beweise gelangt ist.

3. Der in dem Beschluss vom 26. Juni 2024 näher dargelegte Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) besteht für beide Angeschuldigte weiter fort. Entscheidend bleibt insoweit, dass eine Fluchtgefahr nicht auszuschließen ist. Das gilt angesichts der Straferwartung und der weiteren Umstände unabhängig von familiären Bindungen des Angeschuldigten N. , seiner Immatrikulation und dem Gesichtspunkt, dass er nach Kenntnis des Ermittlungsverfahrens nicht geflohen ist.

4. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen weiterhin die Haftfortdauer. Dies ergibt sich zunächst aus den bereits im Beschluss vom 26. Juni 2024 aufgezeigten Erwägungen. Im Folgenden sind die sichergestellten Kommunikationsmittel weiter ausgewertet und letzte Ermittlungsmaßnahmen, wie beispielsweise ein Werkzeugspurenabgleich, abgeschlossen worden. Die Anklage ist zeitnah nach Übersendung letzter Nachträge, wie sich aus der Zuschrift des Generalbundesanwalts ergibt, erhoben und sodann den Angeschuldigten übermittelt worden.

Mithin hat trotz Wahrung des Beschleunigungsgebotes ein Urteil bislang nicht ergehen können.

5. Der andauernde Vollzug der Untersuchungshaft steht nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht der Angeschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits unverändert nicht zu der Bedeutung der Sache und den zu erwartenden Strafen außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Schäfer Hohoff Anstötz

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