AnwZ (Brfg) 47/24
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 47/24 BESCHLUSS vom
7. Februar 2025 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache ECLI:DE:BGH:2025:070225BANWZ.BRFG.47.24.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterinnen Dr. Liebert und Ettl sowie die Rechtsanwälte Dr. Lauer und Prof. Dr. Schmittmann am 7. Februar 2025 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes NordrheinWestfalen vom 20. September 2024 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe: I.
Der Kläger ist seit 1997 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 24. April 2024 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers im Hinblick auf eine von diesem aufgenommene Tätigkeit bei der Stadt M. nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO. Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 30. Oktober 2024 zugestellt worden. Der Kläger hat fristgerecht die Zulassung der Berufung hiergegen beantragt. Mit am 30. Dezember 2024 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger die Verlängerung der Frist zur Begründung seines Zulassungsantrags um einen Monat beantragt. Er hat in diesem Schriftsatz zudem erklärt, auf sein gesamtes erstinstanzliches Vorbringen einschließlich der dortigen Beweisantritte vollinhaltlich Bezug zu nehmen. Er weise darauf hin, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des streitgegenständlichen Urteils bestünden und die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe.
Dem Kläger wurde am 2. Januar 2025 mitgeteilt, dass seinem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nicht entsprochen werden kann, da diese Frist einer Verlängerung nicht zugänglich ist.
II.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, da er nicht in einer den Anforderungen von § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet worden ist.
Der Zulassungsantrag war innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung des vollständigen Urteils, vorliegend also bis zum Ablauf des 30. Dezember 2024, zu begründen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Zu diesem Zeitpunkt lag jedoch keine für die Zulässigkeit ausreichende Begründung des Zulassungsantrags vor. Denn der Kläger hat keinen Grund hinreichend dargelegt, aus dem die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Für eine den Anforderungen dieser Vorschrift genügende Begründung des Zulassungsantrags müssen die aus Sicht des Antragstellers in Betracht kommenden Zulassungsgründe nicht nur benannt, sondern auch hinreichend erläutert und zudem die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes substantiiert dargelegt werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Dezember 2022 - AnwZ (Brfg) 21/22, NJOZ 2023, 1179 Rn. 18; vom 3. Mai 2016 - AnwZ (Brfg) 58/15, juris Rn. 3; vom 23. Februar 2011 - AnwZ (Brfg) 4/10, juris Rn. 4; jeweils mwN).
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 30. Dezember 2024 nicht. Zwar hat er dort nicht nur die Verlängerung der Begründungsfrist beantragt, sondern das Vorliegen der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils behauptet sowie in einem allgemeinen Verweis auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug genommen. Der Kläger hat sich jedoch nicht ansatzweise inhaltlich mit den Urteilsgründen befasst und nicht dargetan, aus welchen Gründen die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe nach seiner Auffassung vorliegen.
III. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Limperg Lauer Liebert Schmittmann Ettl Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 20.09.2024 - 1 AGH 22/24 -