• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

5 StR 276/13

StR 276/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2013 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 5. Februar 2013, soweit es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Einer Erörterung der darüber hinaus erhobenen Verfahrensrüge bedarf es daher nicht.

1. Nach den landgerichtlichen Feststellungen erwarben bzw. bestellten der Angeklagte und dessen wegen derselben Taten gemeinsam verurteilte,

aber nicht revidierende Freund G.

im zweiten Halbjahr 2011 in sechs Fällen Marihuana bei E. zum gewinnbringenden Weiterverkauf.

Die Angeklagten haben zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen geschwiegen. Das Landgericht hat sich von der Täterschaft des Beschwerdeführers allein aufgrund der Angaben des Lieferanten überzeugt.

2. Die tatgerichtliche Beweiswürdigung (§ 261 StPO) hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Sie entspricht nicht den gesteigerten Anforderungen, die von der Rechtsprechung für die vorliegende Fallgestaltung gestellt werden, in der die maßgebliche Beweiswürdigung davon abhängt, ob das Tatgericht einer einzigen belastenden Aussage glaubt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1997 – 2 StR 591/97, StV 1998, 250). Die hiernach gebotene Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände hat das Landgericht nicht vorgenommen.

Die Revision und der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Juni 2013 haben vor allem zutreffend ausgeführt, dass sich dem Urteil keine Einzelheiten zu dem gegen E. geführten Verfahren entnehmen lassen. Insbesondere bleibt unerörtert, ob eine Motivation für eine Falschbelastung bestehen könnte, E. sich beispielsweise eine Strafmilderung nach § 31 BtMG „verdienen“ wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2007 – 5 StR 94/07) oder in welchem Ausmaß er diese bereits erlangt hat. In diesem Zusammenhang wäre bedeutsam gewesen, ob und in welchem Maße die Bekundungen E. s, der „umfangreiche Angaben zu seinen eigenen Drogengeschäften gemacht“ und dabei „sowohl seine Mittäter als auch seine Abnehmer benannt“ hat (UA S. 10), im Übrigen bestätigt worden sind. Aus dem Urteil geht ferner nicht hervor, wie sich der nach der Aussage E. s als Überbringer eines Teils des Rauschgifts eingesetzte S. in dem gegen ihn gesondert geführten Verfahren geäußert hat; in der hiesigen Hauptverhandlung hatte er bestritten, die Angeklagten zu kennen.

3. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn die genannten Umstände in die gebotene Gesamtschau einbezogen worden wären.

4. Eine Erstreckung der Aufhebung des Urteils auf den nicht revidierenden G.

(§ 357 Satz 1 StPO) kam schon deswegen nicht in Betracht, da das Landgericht ihn betreffend abgekürzte Urteilsgründe nach

§ 267 Abs. 4 StPO verfasst hat (vgl. auch Hamm in Rissing-van Saan FS, 2011, S. 195, 200 f.).

Basdorf König Sander Dölp Bellay

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 5 StR 276/13

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 349 StPO
1 31 BtMG
1 261 StPO
1 267 StPO
1 357 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 31 BtMG
1 261 StPO
1 267 StPO
2 349 StPO
1 357 StPO

Original von 5 StR 276/13

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 5 StR 276/13

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum