Paragraphen in 6 StR 431/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
2 | 404 | StPO |
1 | 406 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 431/23 BESCHLUSS vom 1. November 2023 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2023:011123B6STR431.23.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. November 2023 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. April 2023 im Adhäsionsausspruch aufgehoben; von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren wird abgesehen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Adhäsionsklägerin.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt. Darüber hinaus hat die Prüfung des Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Die Adhäsionsentscheidung hat hingegen keinen Bestand. Es fehlt bereits an einem wirksamen Adhäsionsantrag gemäß § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die mit Schriftsatz vom 1. März 2023 unter dem Vorbehalt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellten und dem Verteidiger am 13. März 2023 zugestellten Adhäsionsanträge waren nicht geeignet, ein Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Angeklagten und der Adhäsionsklägerin zu begründen. Denn das Prozesskostenhilfeverfahren hat weder zur Rechtshängigkeit der Anträge geführt noch die Fristenregelung in § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO gegenstandslos gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 – 3 StR 194/15, Rn. 4 mwN). Vor diesem Hintergrund konnte auch die erneute Stellung des Adhäsions- und Prozesskostenhilfeantrags vom 1. März 2023 im Termin vom 25. April 2023 ein Prozessrechtsverhältnis nicht begründen. Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung allein wegen ihres zivilrechtlichen Teils kommt nicht in Betracht; vielmehr ist nach § 406 Abs. 3 Satz 3 und 4 StPO insoweit von einer Entscheidung abzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2014 – 3 StR 20/14, Rn. 3).
Sander von Schmettau Feilcke Arnoldi Tiemann Vorinstanz: Landgericht Frankfurt (Oder), 28.04.2023 - 21 KLs 12/22
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