Paragraphen in IV ZR 213/13
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2 | 246 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 213/13 BESCHLUSS vom 21. Mai 2014 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 21. Mai 2014 beschlossen:
Das Verfahren wird auf Antrag des Prozessbevollmächtigen des Beklagten zu 1 vom 12. Mai 2014 wegen Todes des Beklagten zu 1 ausgesetzt (§ 246 ZPO).
Gründe:
Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1 wird das Verfahren gemäß § 246 Abs. 1 ZPO ausgesetzt. Der Antrag ist dahin auszulegen, dass nicht Unterbrechung, sondern entsprechend der gesetzlichen Regelung Aussetzung beantragt wird.
Diese Aussetzung erstreckt sich nicht nur auf das Verfahren gegenüber dem Beklagten zu 1, sondern auch gegenüber der Beklagten zu 2 und damit zugleich gegenüber dem Streithelfer der Beklagten zu 2. Bei notwendiger Streitgenossenschaft nach dem Tod eines Streitgenossen ist das Verfahren auf Antrag des Bevollmächtigten insgesamt auszusetzen, da eine Entscheidung nur einheitlich ergehen kann und dies nur durch eine Aussetzung des Verfahrens insgesamt sichergestellt werden kann (MünchKomm-ZPO/ Gehrlein, 4. Aufl. § 246 Rn. 5, § 239 Rn. 10; Musielak-Stadler, ZPO 11. Aufl. § 239 Rn. 3).
Hier kann die Frage, ob der zwischen den Parteien geschlossene und vom Streithelfer der Beklagten zu 2 beurkundete Kaufvertrag über das Hausgrundstück W.
in M.
unwirksam ist, nur einheitlich entschieden werden. Maßgebend hierfür sind der Umfang der Befugnisse des Testamentsvollstreckers auf der Grundlage der Testamente vom 12. Januar 2007 sowie die Auslegung des Testamentsvollstreckerzeugnisses vom 17. Februar 2011.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 27.07.2012 - 26 O 20370/11 OLG München, Entscheidung vom 16.05.2013 - 7 U 3301/12 -
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2 | 246 | ZPO |
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