Paragraphen in 3 StR 203/19
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 203/19 BESCHLUSS vom 4. Juni 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:040619B3STR203.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2019 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. Februar 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Den Urteilsgründen ist mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, dass das Landgericht hinsichtlich des Falls zu Ziff. II. 2. der Urteilsgründe auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten erkannt hat (UA S. 14). Soweit die Strafkammer im Rahmen der nachträglichen Bildung der Gesamtstrafe ausgeführt hat, dass dieser eine angemessene Erhöhung der höchsten Einzelstrafe,
“hier der Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten“ (UA S. 15), zugrunde gelegt werde, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen.
Schäfer Berg Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.
Schäfer Wimmer Anstötz
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