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5 StR 274/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 274/22 BESCHLUSS vom 11. Oktober 2022 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:111022B5STR274.22.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2022 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 11. Februar 2022 wird a) das Verfahren im Fall II.9 der Urteilsgründe (Hausfriedensbruch) eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung, der Bedrohung, des Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, der versuchten Nötigung, der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung, der Sachbeschädigung in Tateinheit mit Siegelbruch, der Beleidigung, der tätlichen Beleidigung, der Körperverletzung und des Erschleichens von Leistungen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung, Bedrohung, Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, versuchter Nötigung, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung, Sachbeschädigung in Tateinheit mit Siegelbruch, Hausfriedensbruchs, Beleidigung, tätlicher Beleidigung, Körperverletzung und wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die gegen seine Verurteilung gerichtete und mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat hat das Verfahren im Fall II.9 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt, nachdem sich den Akten das Vorliegen eines wirksamen Strafantrags als Verfahrensvoraussetzung nicht sicher entnehmen lässt. Denn es bleibt unklar, ob der Verfasser des – nicht unterschriebenen – Strafantrags zur Vertretung der Hausrechtsinhaberin berechtigt gewesen ist.

Die Teileinstellung des Verfahrens zieht den Wegfall der für Fall II.9 verhängten Einzelstrafe nach sich. Dies berührt die Gesamtstrafe indes nicht; sie kann bestehen bleiben. Denn angesichts der verbleibenden – überwiegend deutlich höheren – Einzelstrafen und der Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer ohne die im Fall II.9 verhängte Geldstrafe von 30 Tagessätzen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

2. Die weitergehende Revision bleibt ohne Erfolg; die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Zur Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bemerkt der Senat ergänzend: Die Strafkammer hat die hinreichende Erfolgsaussicht der Maßregel nach § 64 StGB mit tragfähiger Begründung verneint, indem sie – sachverständig beraten – darauf abgestellt hat, dass der Angeklagte jegliche Behandlungseinsicht vehement verneint und sich selbst „wortreich nicht für therapiebedürftig“ angesehen habe. Insbesondere waren hier weitere Ausführungen dazu entbehrlich, ob bei dem Angeklagten die fehlende Therapiebereitschaft noch hätte geweckt werden können: Fehlender Therapiewille allein hindert zwar die Unterbringung nach § 64 StGB nicht per se, er kann aber ein – gegebenenfalls gewichtiges – gegen die Erfolgsaussicht der Entwöhnungsbehandlung sprechendes Indiz darstellen. Ob der Mangel an Therapiebereitschaft den Schluss auf das Fehlen einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Maßregel rechtfertigt, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgeblichen Umstände zu beurteilen (BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2014 – 4 StR 577/13 Rn. 13 mwN; vom 30. Juli 2019 – 2 StR 172/19, NStZ-RR 2020, 71, 73).

Diesen Anforderungen werden die insoweit zwar knappen Ausführungen der Strafkammer (noch) gerecht. Denn jedenfalls in den Fällen, in denen der Täter aus- und nachdrücklich eine Therapie ablehnt und – wie hier – keinerlei Veränderungsbereitschaft zeigt, liegt die von Verfassungs wegen gebotene hinreichend konkrete Aussicht, den Süchtigen zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 1994 – 2 BvL 3/90, BVerfGE 91, 1, 30), prognostisch so fern, dass eine vertiefte Erörterung bloßer hypothetischer Entwicklungen in der Regel entbehrlich erscheint.

Cirener Gericke Mosbacher Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Dresden, 11.02.2022 - 15 KLs 324 Js 32091/21

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