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X ZR 76/16

BUNDESGERICHTSHOF X ZR 76/16 BESCHLUSS vom 3. April 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:030418BXZR76.16.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Bacher und Dr. Deichfuß sowie die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx beschlossen:

Die Aussetzung des Verfahrens wird aufgehoben. Das an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtete Vorabentscheidungsersuchen wird aufgehoben.

Gründe:

Die dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV mit Beschluss vom 28. November 2017 vorgelegte Frage zur Auslegung von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ist mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. März 2018 in den verbundenen Rechtssachen C-274/16, C-447/16 und C-448/16 beantwortet. Damit ist der Grund für das Ersuchen um Vorabentscheidung, das beim Europäischen Gerichtshof unter dem Aktenzeichen C-15/18 geführt wird, entfallen. Die Aussetzung des beim Bundesgerichtshof geführten Verfahrens ist daher aufzuheben.

Meier-Beck Kober-Dehm Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.12.2015 - 35 C 321/15 LG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.06.2016 - 22 S 494/15 -

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