Paragraphen in VI ZA 2/15
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZA 2/15 BESCHLUSS vom 27. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2015:271015VIZA2.15.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Stöhr, die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden sind.
Galke Oehler Wellner Roloff Stöhr Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 02.10.2013 - 454 C 13676/11 LG München I, Entscheidung vom 18.12.2014 - 31 S 23429/13 -
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