Paragraphen in XI ZR 244/14
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1 | 91 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 244/14 BESCHLUSS vom 20. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterin Dr. Menges am 20. Oktober 2015 beschlossen:
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Streitwert wird auf 246 Euro festgesetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 395/13, juris).
Ellenberger Grüneberg Maihold Matthias Menges Vorinstanzen: AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 25.11.2013 - 5 C 600/13 LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 22.04.2014 - 2 S 216/13 -
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