Paragraphen in 7 W (pat) 26/14
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1 | 2 | PatKostG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 26/14
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung 10 2007 027 923.1 wird festgestellt, dass die Beschwerde der Insolvenzverwalterin gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 63 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. April 2013 als nicht eingelegt gilt.
BPatG 152 08.05 Gründe Die Prüfungsstelle für Klasse A 63 B des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 11. April 2013 den Antrag auf Umschreibung zurückgewiesen. Der Beschluss wurde der Insolvenzverwalterin am 15. April 2013 zugestellt. Am 23. April 2013 hat diese fristgerecht Beschwerde eingelegt mit der Begründung, das Insolvenzverfahren sei bereits am 11. April 2013 aufgehoben worden. Die Beschwerdegebühr in Höhe von 200,-- € gemäß § 2 Abs. 1 PatKostG i. V. m. Nr. 401 300 des Gebührenverzeichnisses wurde jedoch nicht gezahlt.
Die Insolvenzverwalterin als auch der Patentinhaber wurden darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegebühr nach Aktenlage nicht gezahlt ist. Die Insolvenzverwalterin hat mitgeteilt, sie sei als Insolvenzverwalterin nicht mehr handlungsfähig. Die Zahlung einer Gebühr sei nicht mehr möglich, da die Verteilung bereits vollzogen wurde. Aus dieser Äußerung ist zu schließen, dass die Gebühr mit Einlegung der Beschwerde nicht gezahlt worden ist. Da die Insolvenzverwalterin nach Ende des Insolvenzverfahrens selbst Beschwerde eingelegt hat, bleibt ihre Verfahrensbeteiligung bestehen. Da die Beschwerdegebühr nicht gezahlt worden ist, war festzustellen, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt.
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist der Rechtsbehelf der Erinnerung für jede Person zulässig, die durch diese Entscheidung beschwert ist.
Die Erinnerung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Bundespatentgericht, Cincinnatistraße 64, 81549 München einzulegen. Die Erinnerungsfrist ist nur dann gewahrt, wenn die Erinnerung innerhalb der Frist beim Bundespatentgericht eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden. Die Erklärung über die Erinnerung kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Erinnerungsfrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig beim Bundespatentgericht eingeht.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erforderlich ist auch die Angabe, für und gegen welche Partei die Erinnerung eingelegt wird. Die Erinnerung soll begründet werden; sie kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden. Die Erinnerungsschrift ist von der Person zu unterzeichnen, welche die Eingabe verantwortet. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich.
München, 17.06.2014 Blania Rechtspflegerin prö
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