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29 W (pat) 39/11

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 39/11

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 023 165.6 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 25. März 2014 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Uhlmann und der Richterin kraft Auftrags Akintche BPatG 152 08.05 beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 21. Oktober 2009 und 4. Januar 2011 werden aufgehoben.

Gründe I.

Das Wortzeichen moebel.de ist am 15. April 2009 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Präsentation von Waren in Kommunikationsmedien für den Einzelhandel; Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Farben, Firnisse, Lacke, Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel, Färbemittel, Beizen, Naturharze im Rohzustand, Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler, Wasch- und Bleichmittel, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel, Möbelpflege, Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel, technische Öle und Fette, Schmiermittel, Staubabsorbierungs- und Staubbindemittel, Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe, Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke, unedle Metalle und deren Legierungen, Baumaterialien aus Metall, transportable Bauten aus Metall, Schienenbaumaterial aus Metall, Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke), Schlosserwaren und Kleineisenwaren, Metallrohre, Geldschränke, Waren aus Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, Erze, Maschinen und Werkzeugmaschinen, Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge), Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge), nicht handbetätigte landwirtschaftliche Geräte, Brutapparate für Eier, handbetätigte Werkzeuge und Geräte, Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel, Hieb- und Stichwaffen, Rasierapparate, Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen, Abwaschbecken, Spülen, Abzugshauben für Küchen, Badewannen, Barbecues, Beleuchtungsapparate und -anlagen, Bettwärmer, Bogenlampen, Bräunungsgeräte, Brotbackmaschinen, Brotröster, Brunnen, Deckenlampen, Desinfektionsmittelspender für Toiletten, Duschen, Duschkabinen, Eismaschinen und -apparate, Eisschränke, Einbauküchen, Fackeln, Friteusen, Gefrierschränke, -truhen, Getränkekühlapparate, Glühbirnen, Grillgeräte und Zubehör, Grillspieße, Haartrockner, Heizgeräte, Heizkissen, nicht für medizinische Zwecke, Heizungen, Herde, Joghurtbereiter, Kaffeefiltergeräte, Kaffeemaschinen, Kaffeeröster, Klimaanlagen, Kochgeräte, Kochherde, Kochplatten, Küchenherde, Kühlräume, Kühlschränke, Lampen, Lampions [Papierlaternen], Leuchtröhren für Beleuchtungszwecke, Lichtsysteme, Luftfilteranlagen, Mikrowellengeräte [Kochgeräte], Öfen, Öllampen, sanitäre Apparate und Anlagen, Saunaanlagen, Schnellkochtöpfe, Sitzbadewannen, Spiritusbrenner, Springbrunnen, Stehlampen, Straßenlampen, Stövchen [Rechauds], Tauchsieder, Tellerwärmer, Teichzubehör, Tiefkühlapparate und -anlagen, Tischlampen, Toaster, Toiletten, Ultraviolettlampen, Urinale, Ventilatoren, Waffeleisen, Waschbecken, Wäschetrockner, Wasserkästen für Toilettenspülungen, Whirlpool-Sprudelgeräte, Zentralheizungskörper, Zierbrunnen, Zimmerkamine, Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren und Zeitmessinstrumente, Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten, Druckereierzeugnisse, Buchbinderartikel, Fotografien, Schreibwaren, Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke, Künstlerbedarfsartikel, Pinsel, Schreibmaschinen und Büroartikel, Lehr- und Unterrichtsmittel, Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten, Drucklettern, Druckstöcke, Bilder, Gemälde, Landkarten, Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten, Häute und Felle, Reise- und Handkoffer, Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke, Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren, Baumaterialien, nicht aus Metall, Rohre für Bauzwecke, nicht aus Metall, Asphalt, Pech und Bitumen, transportable Bauten, Denkmäler, Gartenhäuser, Carports, Gerätehäuser, Gewächshäuser, Zäune, Möbel, Spiegel, Rahmen, Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen, Ablageplatten, Aktenschränke, Anrichten, Anschlagtafeln, Apothekenschränke, Arzneischränke, aufblasbare Möbel, ausgestopfte Tiere, Bambusvorhänge, Bänke, Barhocker, Besenstiele, Bettbeschläge, Betten für Haustiere, Betten, Bettzeug, Bilderrahmen, Blumenständer, Blumentische, Briefkästen, Bücherborde, Bücherregale, Buffets, Büffetwagen, Büromöbel, Büsten, Computertische, Container, Dekorationsartikel, Dosen, Kästen, Kisten, Fässer, Tonnen, Fensterbeschläge, Figuren [Statuetten], Garderobenhaken, Garderobenständer, Gardinenhaken, Gardinenringe, Gardinenstangen, Geschirrschränke, Gewehrständer, Handspiegel, Handtuchschränke, Handtuchspender, Hausnummern, Hirschgeweihe, Hobelbänke, Hocker, Holzbänder, Holzspulen für Garn, Seide, Schnur, Honigwaben, Horn, Hutständer, Hütten für Haustiere, Identitätsschilder, Innenjalousien für Fenster, Innenlamellenstores, Kabelklemmen, Kaminschirme für den Haushalt, Karteischränke, Kinderhochstühle, Kinderlauflerngeräte, Kissen für Haustiere, Kleiderbügel, Kleiderhaken, Kleiderständer, Kommoden, Kopfkissen, Kopfpolster, Korbwaren, Kratzbäume für Katzen, Kunstgegenstände, Kunsttischlerartikel, Ladentische, Lattenroste, Laufställe für Kleinkinder, Lesepulte, Liegestühle, Luftmatratzen, Massagesessel, Massagetische, Matratzen, Nackenrollen, Paravents, Parkbänke, Perlenvorhänge, Polstermöbel, Polstersessel, Profilleisten für Rahmen, Pulte, Raumteiler, Regale, Regale für Aktenordner, Rollos, Schemel, Schirmständer, Schlafsäcke für Campingzwecke, Schlüsselbretter, Schränke, Schreibschränke, Schreibtische, Servierwagen, Setzkästen, Sofas, Spiegel, Spiegelfliesen, Sprossenleitern, Spülsteinmatten, Ständer für Blumentöpfe, Stehleitern, Stühle, Tische, Türbeschläge, Türgriffe, Türriegel, versilbertes Glas [Spiegel], Vitrinen, Waschtische, Wiegen, Wohnlandschaften, Zeitungsständer, Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, Kämme und Schwämme, Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke), Bürstenmachermaterial, Putzzeug, Stahlwolle, rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas), Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, Abfalleimer, Abwaschbürsten, Babybadewannen, Becher, Becken, Behälter für Haushalt oder Küche, Beregnungsgeräte, Besen, Bewässerungsspritzen für Blumen und Pflanzen, Bierkrüge, Blumen- und Pflanzenhalter, Blumentöpfe, Bodenwischtücher, Bohnerbürsten, Bratpfannen, Bratspieße, Brotbretter, Brotkästen, Brotkörbe, Bügelbretter, Bügeleisenuntersetzer, Bürsten zur Körper- und Schönheitspflege, Bürstenwaren, Butterdosen, Dampfkochtöpfe, Eierbecher, Eimer, Einmachgläser, Einwegteller, Eiskübel, elektrische Bürsten, Essigund Ölkännchen, Essstäbchen, Fallen für Mäuse, Feldflaschen, Fensterleder für Reinigungszwecke, Flakons, Flaschen, Flaschenöffner, Formen für Eiswürfel, Formen [Küchenartikel], Fruchtpressen, Futtertröge, Gartenhandschuhe, Gemüseschüsseln, Gießkannen, Glasbehälter, Gläser, Glaswaren, Grillroste, Grillständer, Gummisaugglocken zur Abflussreinigung, Handtuchhalter, Handtuchstangen und Handtuchringe, Insektenfallen, Isoliergefäße für Getränke, Isoliergefäße für Nahrungsmittel, Kabaretts [Servierplatten], Kaffeefiltergeräte, Kaffeekocher, Kaffeemühlen, Kaffeeservice, Käfige für Haustiere, Kämme, Kannen und Krüge, Karaffen, Karaffenuntersetzer, Käseglocken, Kasserollen, Keksdosen, Keramikerzeugnisse, Kerzenleuchter, Kerzenmanschetten, Knoblauchpressen, Kochformen, Kochgeräte, Kochtöpfe, Korkenzieher, Kuchenformen, Leuchter, Mixbecher [Shaker], Haushaltsmixgeräte, Möbelwischtücher, Mühlen für Haushaltszwecke; Nudelmaschinen, Obstschalen, Papier- oder Plastikbecher, Papierteller, Parfümzerstäuber, Pfeffermühlen, Pfefferstreuer, Picknickkoffer, Plätzchen-, Keksausstechformen, Poliermaterial, Porzellan, Proviantdosen, Puderdosen, Putzgeräte, Putzkissen, Putztücher, Putzwolle, Rasensprenger, Rasierpinsel, Rasierpinselhalter, Rattenfallen, Reiben, Reinigungsgeräte, Reinigungstücher, Rührgeräte, Rührlöffel, Rührstäbchen für Cocktails, Salatschüsseln, Salzstreuer, -fässer, Schalen, Schilder, Schneebesen, Schneidbretter für die Küche, Schnellkochtöpfe, Schöpflöffel, Schuhanzieher, Schuhbürsten, Schuhputzgeräte, Schuhspanner, Schüsseln,

Schwämme für den Haushalt, Seifenschalen, Seifenspender, Serviettenringe, Siebe, Sparbüchsen, Spritzbeutel, Spülbürsten, Staubtücher, Staubwedel, Steingutware, Stiefelknechte, Tabletts für den Haushalt, Tafelgeschirr, Tafelservice [Geschirr], Tafeln, Tassen, Teedosen, Teekannen, Teeservice, Teesiebe, Teigroller, Teller, Teppichklopfer, Töpfe, Topflappen, Tortenheber, -schaufeln, Trichter, Trinkgefäße, Überzüge für Bügelbretter, Untertassen, Vasen, Waffeleisen, Wäscheklammern, Wäschetrockenständer, Waschwannen, Wasserkessel, Zahnbürsten, Zahnseide, Zahnstocher, Zahnstocherbehälter, Zerkleinerungsgeräte für den Haushalt, Zimmeraquarien, Zimmerterrarien, Zuckerdosen, Webstoffe und Textilwaren, Badewäsche, Bettwäsche, Duschvorhänge, Fahnen, Wimpel, Federbettdecken, Gardinen, Haushaltswäsche, Kissenbezüge, Matratzenüberzüge, Möbelbezüge, Möbelstoffe, Moskitonetze, Reinigungstücher, Reisedecken, Rollos (aufrollbare Vorhänge), Schlafsäcke, Schutzüberzüge für Möbel, Seidenstoffe, Steppdecken, Tagesdecken für Betten, Textilhandtücher, Textilservietten, Textilstoffe, Textiltapeten, Textiltaschentücher, Tischdecken, Tischtücher, Tücher [Laken], Wachstücher, Wandbekleidungen aus textilem Material, Wäschestoffe, Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge, Tapeten, Spiele, Spielzeug, Turn- und Sportartikel, Christbaumschmuck, land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Samenkörner, lebende Tiere, frisches Obst und Gemüse, Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen, Futtermittel, Malz; sämtliche vorgenannte Dienstleistungen auch über e-commerce; Klasse 38: Bereitstellung von Portalen und Plattformen im Internet; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellen von Chatlines, Chatrooms und elektronischen Foren im Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf herunterladbare Dateien über das Internet.

Mit Beschlüssen vom 21. Oktober 2009 und 4. Januar 2011, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die angesprochenen inländischen Verkehrskreise das Zeichen „moebel.de“ als Hinweis auf irgendeine Internetseite rund um das Thema Möbel auffassen würden. Für die beanspruchten Dienstleistungen weise die angemeldete Bezeichnung einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt auf, da sie deren Gegenstand, inhaltlich-thematische Ausrichtung und/oder Zweckbestimmung beschreibe. So bezeichne „moebel.de“ im Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 35 lediglich werbemäßige und unternehmerische Tätigkeiten bezogen auf die Möbelbranche. Die Einzelhandelsdienstleistungen könnten sich auf die Auswahl und Bereitstellung von Möbeln beziehen bzw. auf Waren, die in Möbelgeschäften oder Möbelhäusern angeboten würden. Hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 38 vermittle das angemeldete Zeichen nur den Eindruck einer Informationsplattform über bzw. rund um das Thema „Möbel“. Damit eigne sich das Anmeldezeichen nicht als betrieblicher Herkunftshinweis.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt,

die Beschlüsse des DPMA vom 21. Oktober 2009 und 4. Januar 2011 aufzuheben.

Die Beschwerdeführerin hat ihr Dienstleistungsverzeichnis durch bei Gericht am gleichen Tag eingegangenen Schriftsatz vom 19. März 2014 eingeschränkt und beansprucht mit der Anmeldung nur noch folgende Dienstleistungen:

Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Erze, Honigwaben und Malz; vorgenannte Dienstleistungen auch über e-commerce.

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die angemeldete Bezeichnung „moebel.de“ für diese Dienstleistungen nicht als Sachaussage aufgefasst werden könne, weil weder wesentliche Merkmale beschrieben würden noch sich ein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zuordnen lasse.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Über die Beschwerde konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden, nachdem in der mündlichen Verhandung vom 2. Mai 2012 mit Zustimmung der Beschwerdeführerin wieder ins schriftliche Verfahren übergegangen worden ist.

2. Die zulässige Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anmeldung ist nach Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses durch die Beschwerdeführerin begründet.

Die angegriffenen Beschlüsse waren für die noch verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen aufzuheben, weil der Eintragung keine Schutzhindernisse gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 MarkenG entgegenstehen. Insbesondere fehlt es dem Wortzeichen „moebel.de“ nach der Einschränkung des Verzeichnisses weder an der für die Dienstleistungen erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch handelt es sich dabei um eine freihaltebedürftige Merkmalsangabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH, GRUR 2010, 228, 229, Rdnr. 33 – Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608, 611 Rdnr. 66 f. – EUROHYPO; BGH, GRUR 2013, 731, 732, Rdnr. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 270, Rdnr. 8 – Link economy). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH, a a.O. – Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2006, 233, 235 Rdnr. 45 - Standbeutel; GRUR 2006, 229, 230 Rdnr. 27 - BioID; a.a.O., Rdnr. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710, Rdnr. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949, Rdnr. 10 - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH, a.a.O. - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2009, 411, Rdnr. 8 – STREETBALL; GRUR 2009, 778, 779, Rdnr. 11 - Willkommen im Leben; a a.O. - My World).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH, GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH, GRUR 2012, 270, 271, Rdnr. 11 – Link economy; GRUR 2009, 952, 953 Rdnr. 10 - DeutschlandCard) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u.a. BGH, GRUR 2010, 1100, 1101, Rdnr. 20 – TOOOR!). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH, a.a.O.,Rdnr. 23 – TOOOR!; GRUR 2009, 411, 412, Rdnr. 9 - STREETBALL).

Dem Zeichen kann nach den vorgenannten Grundsätzen für die noch verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Das Wortzeichen „moebel.de“ ist nach Art einer Internetadresse aufgebaut und umfasst die Bestandteile „moebel“ und „.de“. Das Substantiv „moebel“ – für Internetadressen überlicherweise mit „oe“ anstatt „ö“ geschrieben – bezeichnet Einrichtungsgegenstände, mit denen ein Raum ausgestattet ist, damit er benutzt und bewohnt werden kann, die zum Sitzen, Liegen, Aufbewahren von Kleidung, Wäsche und Hausrat dienen (vgl. Duden-online unter www.duden.de). Die Endung „.de“ stellt die übliche und allgemein bekannte Top-Level-Domain für Deutschland dar.

Der angemeldeten Bezeichnung „moebel.de“ kommt daher die Gesamtbedeutung „Möbel im Internet“ zu.

Für die noch beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 „Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Erze, Honigwaben und Malz; vorgenannte Dienstleistungen auch über e-commerce“ ist das Wortzeichen in dieser Bedeutung weder unmittelbar zur Beschreibung geeignet, noch lässt sich ein enger sachlicher bzw. funktionaler und damit beschreibender Bezug zu diesen herstellen. Zwar bieten Möbelhäuser oder Möbelgeschäfte, insbesondere auch im Internet, ein weit über Einrichtungsgegenstände hinausgehendes Warenspektrum an. Die Recherche des Senats hat aber nicht ergeben, dass die Waren „Erze“, „Honigwaben“ oder „Malz“, auf die sich die beanspruchten Einzelhandelsdienstleistungen beziehen, ebenfalls in Online-Möbelhäusern, Online-Möbelgeschäften oder zusammen mit Möbeln angeboten werden.

Aus den genannten Gründen fehlt es auch an einem Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Dr. Mittenberger-Huber Uhlmann Akintche Hu

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