Paragraphen in 3 StR 403/16
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2 | 349 | StPO |
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2 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 403/16 1.
BESCHLUSS vom 30. November 2016 in der Strafsache gegen
2.
wegen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. November 2016 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. Juni 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Urteilstenor dahin ergänzt, dass die Angeklagten im Übrigen freigesprochen werden (§ 349 Abs. 4 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Becker Schäfer Gericke Spaniol Berg ECLI:DE:BGH:2016:301116B3STR403.16.0
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2 | 349 | StPO |
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